Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/32: Totalrevision der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) · 52 Seiten

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resp. der damit beauftragten zuständigen Fachbehörde. Die PostCom ist aber verpflichtet, zu diesem Zweck mit der Fachbehörde zusammenzuarbeiten.

Sie informiert nach Absatz 4 die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.

Art. 28 Aufsicht

Ohne wirksame Massnahmen zur Durchsetzung der Marktordnung kann das Ziel des fairen Wettbewerbs nicht erreicht werden. Der PostCom stehen daher Instrumente zur Verfügung, die der Erreichung dieses Zieles dienen. Sie kommen dann zur Anwendung, wenn eine Rechtsverletzung festgestellt wird. Die zu treffende Aufsichtsmassnahme muss sich dabei an den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit orientieren.

Im Vordergrund steht die Behebung des festgestellten (Rechts-)Mangels und die Vorkehren, die zu treffen sind, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt. (Bst. a). Die Behörde ist darüber zu informieren, ob und wie der Mangel behoben wurde bzw. was vorgekehrt wurde, damit sich die Verletzung nicht wiederholt.

Die Publikation einer Verfehlung nach Buchstabe b hat eine negative Publizität für das betroffene Unternehmen zur Folge. Die bisherigen Erfahrungen der Postregulationsbehörde haben gezeigt, dass sich Sanktionen in der Branche und bei Konsumenten und Konsumentinnen herumsprechen und damit auch eine gewisse präventive Funktion haben. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit soll diese Massnahme nur in Fällen angewendet werden, in denen sich das Unternehmen nach ersten Massnahmen nicht kooperativ erweist oder wenn Kunden und Kundinnen vom Fehlverhalten des Unternehmens betroffen sein könnten.

Buchstabe c und d enthalten repressive Verwaltungssanktionen gegenüber den fehlbaren Unternehmen. Es kann sich dabei um Auflagen handeln, wie beispielsweise vorübergehender zusätzlicher Informationspflichten, Einschränkungen der Tätigkeit bis hin zur Streichung aus dem Register. Die Sanktionen nach Buchstabe c richten sich gegen die Grundversorgungskonzessionärin, jene nach Buchstabe d gegen die Meldepflichtigen. Somit kann die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen eingeschränkt oder im äussersten Fall ganz verboten werden.

Schliesslich ermöglicht Buchstabe e die Einziehung des geldwerten Vorteils, den das Unternehmen dadurch erlangt hat, dass es eine Rechtsverletzung begangen hat. Die Bestimmung bezweckt zu verhindern, dass die Anbieterinnen aus rechtswidrigen Handlungen einen finanziellen Vorteil ziehen können. Sie ist zu unterscheiden von der Busse gemäss Artikel 37.

Die Zuständigkeit zur Untersuchung und Beurteilung von Rechtsverletzungen liegt grundsätzlich bei der für den Gesetzesvollzug zuständigen PostCom. Deren Verfügungen sind mit den Rechtsmitteln des Bundesverwaltungsrechts anfechtbar.

Spezielle Verwaltungssanktionen, wie sie beispielsweise das FMG vorsieht, sind im Postgesetz nicht vorgesehen. Der Grund liegt darin, dass solche Bestimmungen, nach welchen Unternehmen mit hohen Strafen belegt werden können, historisch aus dem Kartellrecht gewachsen sind. Da die Regulationsaufgabe im Postmarkt sich auf Fragen ausserhalb der marktbeherrschenden Stellung einer Anbieterin beschränken,