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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

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5 Klärgas, Deponiegas

5.1 Neuanlagen

Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit den letzten 5 vollen Betriebsjahren ihre Elektrizitätsproduktion um mindestens 25% steigern.

5.2 Energetische Anforderungen

Die Heizung des Faulturmes muss im Normalbetrieb mit Abwärme erfolgen. Das Blockheizkraftwerk muss einen minimalen elektrischen Wirkungsgrad gemäss folgendem Diagramm überschreiten:

45

40

35

minimaler

Stromwirkungsgrad

30

25

20

0 200 400 600 8001000

Leistung BHKW [kW]

Der Wert muss gemäss Herstellerangaben für Klärgas und unter Einhaltung der Anforderungen von Anhang 2, Ziffer 82 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198511 (LRV) erreicht werden.

5.3 Für die energetische Nutzung von Co-Substraten kann das Bundesamt

weitergehende ökologische Anforderungen stellen.

5.4 Vergütung für Klärgas

Die Vergütung wird nach der folgenden Formel berechnet:

Vergütung in Rp./kWh = 193.29 · x-0.2012 (x = Anzahl Einwohnergleichwerte der Abwasserreinigungsanlage)

Die maximale Vergütung beträgt 30 Rp./kWh.

5.5 Vergütung für Deponiegas

Die Vergütung wird nach der folgenden Formel berechnet:

Vergütung in Rp./kWh = 60.673 · x-0.2853 (x = elektrische Leistung des Blockheizkraftwerks in kW)

Die maximale Vergütung beträgt 20 Rp./kWh.

11 SR 814.318.142.1