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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten
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5 Klärgas, Deponiegas
5.1 Neuanlagen
Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit den letzten 5 vollen Betriebsjahren ihre Elektrizitätsproduktion um mindestens 25% steigern.
5.2 Energetische Anforderungen
Die Heizung des Faulturmes muss im Normalbetrieb mit Abwärme erfolgen. Das Blockheizkraftwerk muss einen minimalen elektrischen Wirkungsgrad gemäss folgendem Diagramm überschreiten:
45
40
35
minimaler
Stromwirkungsgrad
30
25
20
0 200 400 600 8001000
Leistung BHKW [kW]
Der Wert muss gemäss Herstellerangaben für Klärgas und unter Einhaltung der Anforderungen von Anhang 2, Ziffer 82 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198511 (LRV) erreicht werden.
5.3 Für die energetische Nutzung von Co-Substraten kann das Bundesamt
weitergehende ökologische Anforderungen stellen.
5.4 Vergütung für Klärgas
Die Vergütung wird nach der folgenden Formel berechnet:
Vergütung in Rp./kWh = 193.29 · x-0.2012 (x = Anzahl Einwohnergleichwerte der Abwasserreinigungsanlage)
Die maximale Vergütung beträgt 30 Rp./kWh.
5.5 Vergütung für Deponiegas
Die Vergütung wird nach der folgenden Formel berechnet:
Vergütung in Rp./kWh = 60.673 · x-0.2853 (x = elektrische Leistung des Blockheizkraftwerks in kW)
Die maximale Vergütung beträgt 20 Rp./kWh.