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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

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3.8 Betriebsdaten

Der Anlagebetreiber hat dem Bundesamt jährlich die folgenden Betriebsdaten des vergangenen Kalenderjahres zu melden:

a. Inbetriebnahmedatum; Datum der Ausserbetriebsetzung;

b. installierte elektrische Leistung (kWel);

c. Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh) bezogen auf Kalenderjahr.

4 Schlammverbrennungsanlagen

4.1 Neuanlagen

Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a, Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit den letzten 5 vollen Betriebsjahren ihren Stromnutzungsgrad bei mindestens gleich hohen Wärmenutzungsgrad um mindestens 25% steigern.

4.2 Anforderungen an den Schlamm und die Verbrennung

Es darf nur entwässerter Schlamm oder Schlamm, der mit erneuerbaren Energien getrocknet wurde, eingesetzt werden.

Als Zusatzbrennstoffe dürfen nur erneuerbare eingesetzt werden.

4.3 Energetische Anforderungen

Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 3.3.

4.4 Vergütung

Die Vergütung wird jährlich für das Folgejahr anhand der Jahresmittelwerte des Vorjahres festgelegt.

Nutzungsgrad Wärme Vergütung (Rp./kWh)

0%10

60% 12.5

Die Stromgestehungskosten für andere Wärmenutzungsgrade werden aus den oben stehenden Werten linear interpoliert.

4.5 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung

- Die jährliche Absenkung beträgt 0%.

- Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

4.6 Anmelde- und Bescheidverfahren

Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 3.7.

4.7 Betriebsdaten

Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 3.8.