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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten

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5.6 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung

Die Vergütungssätze für Neuanlagen sinken ab 2009 um 1 % pro Jahr.

Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

5.7 Anmelde- und Bescheidverfahren

Voranmeldung

Die Voranmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a. Vorprojekt, welches aufzeigt, wie die Neuanlagenbedingungen sowie die Anforderungen an das Blockheizkraftwerk und die Faulturmbeheizung (nur bei Abwasserreinigungsanlagen) erfüllt werden;

b. geplante installierte elektrische Leistung (kWel);

c. geplante Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh) bezogen auf ein Kalenderjahr;

d. geplantes Inbetriebnahmedatum.

Anmeldung

Der Antrag ist spätestens 2 Jahre nach der Voranmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a. Baubewilligung;

b. allfällige Änderungen der Angaben gegenüber der Voranmeldung.

Inbetriebnahme

Die Inbetriebnahmeunterlagen sind spätestens 2 Jahre nach der Anmeldung einzureichen und haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a. allfällige Änderungen der Angaben gegenüber der Anmeldung;

b. Inbetriebnahmedatum.

5.8 Betriebsdaten

Der Anlagebetreiber hat dem Bundesamt jährlich die folgenden Betriebsdaten des vergangenen Kalenderjahres zu melden:

a. Inbetriebnahmedatum; Datum der Ausserbetriebsetzung;

b. installierte elektrische Leistung (kWel);

c. Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh) bezogen auf Kalenderjahr.

6 Übrige Biomasseenergieanlagen

6.1 Neuanlagen

Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit den letzten 5 vollen Betriebsjahren bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad:

a. bei Dampfprozessen:

ihren Stromnutzungsgrad um mindestens 25% steigern,;