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Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 42 Seiten
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5.6 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung
Die Vergütungssätze für Neuanlagen sinken ab 2009 um 1 % pro Jahr.
Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.
5.7 Anmelde- und Bescheidverfahren
Voranmeldung
Die Voranmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Vorprojekt, welches aufzeigt, wie die Neuanlagenbedingungen sowie die Anforderungen an das Blockheizkraftwerk und die Faulturmbeheizung (nur bei Abwasserreinigungsanlagen) erfüllt werden;
b. geplante installierte elektrische Leistung (kWel);
c. geplante Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh) bezogen auf ein Kalenderjahr;
d. geplantes Inbetriebnahmedatum.
Anmeldung
Der Antrag ist spätestens 2 Jahre nach der Voranmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Baubewilligung;
b. allfällige Änderungen der Angaben gegenüber der Voranmeldung.
Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahmeunterlagen sind spätestens 2 Jahre nach der Anmeldung einzureichen und haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. allfällige Änderungen der Angaben gegenüber der Anmeldung;
b. Inbetriebnahmedatum.
5.8 Betriebsdaten
Der Anlagebetreiber hat dem Bundesamt jährlich die folgenden Betriebsdaten des vergangenen Kalenderjahres zu melden:
a. Inbetriebnahmedatum; Datum der Ausserbetriebsetzung;
b. installierte elektrische Leistung (kWel);
c. Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh) bezogen auf Kalenderjahr.
6 Übrige Biomasseenergieanlagen
6.1 Neuanlagen
Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit den letzten 5 vollen Betriebsjahren bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad:
a. bei Dampfprozessen:
ihren Stromnutzungsgrad um mindestens 25% steigern,;