Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

7.38 Anlagetyp Nr. 80.4 (Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere)

Änderungen gemäss Die Definition des Anlagetyps 80.4 wurde vereinheitlicht und damit wesentlich Revisionsentwurf vereinfacht: Neu soll für den Bau von Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere dann eine UVP über den neu gebauten oder geänderten Stall oder die neu gebaute oder geänderte Halle durchgeführt werden, wenn die

Gesamtkapazität des Betriebs damit 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt.

Zusammenfassung Der Kanton Genf, die SP und die ENHK möchten die heutigen Schwellenwerte beibehalten.

8 Kantone (OB, FR, SH, AR, AI, SG, TG, VD), die FDP und die Grüne Partei, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete, die Alpen-Initiative,

Greenpeace Schweiz, die Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP) stimmen dem Revisionsentwurf zu.

Der Kanton Basel-Landschaft sowie Prométerre, die Association des Groupements et Organisations Romands de L'Agriculture und der Solothurnischer

Bauernverband stimmen dem Schwellenwert von 125 GVE des Gesamtbetriebs zu, wenn das Rindvieh von der UVP-Pflicht ausgenommen wird.

Der Kanton Bern und 5 beschwerdeberechtigte Organisationen (Pro Natura,

Schweizer Vogelschutz, WWF Schweiz, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz,

Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz) stimmen der zur UVP-Schwelle von 125 GVE des Gesamtbetriebs grundsätzlich zu, fordern aber zusätzliche

Schwellenwerte für starke Ammoniak-Emitenten.

Der Kanton Jura stimmt der UVP-Schwelle von 125 GVE des Gesamtbetriebs gemäss Revisionsentwurf zu, beantragt aber, dass nur ein Stall, der Platz für mehr als 30 GVE bietet, die UVP auslöst.

3 Kantone (ZH, SG, GL) stimmen dem UVP-Kriterium „GVE des Gesamtbetriebs“ zu, wollen aber Kühe und Rinder von der UVP ausnehmen.

Die Kantone Zürich, St. Gallen und Glarus stimmen dem Kriterium Gesamt-GVE grundsätzlich zu zu, beantragen aber, dass der Schwellenwert für die UVP-Pflicht tiefer angesetzt wird. Dabei sollen aber Kühe und Rinder von der UVP-Pflicht ausgenommen werden.

Der Rheinaubund ist mit dem UVP-Kriterium grundsätzlich einverstanden,

beantragt aber eine Senkung der UVP-Schwelle.

Der Kanton Zug und die SVP und möchten die Schwellenwerte pauschal erhöhen.

Bell und Micarna (die sich nur zu diesem Anlagetyp äussern) möchten, dass die UVP-Schwelle von 125 GVE nur für Einzelanlagen gilt.

Der Bauernverband sowie die Schweizer Rindviehproduzenten und Swiss Beef (die beiden letzteren äussern sich nur zu diesem Anlagetyp) wünschen, dass nur neue Anlagen mit Raum für mehr als125 GVE der UVP-Pflicht unterstellt werden sollen. Zudem sollen nur Vergrösserungen für mehr als 30 GVE als wesentliche Änderung gemäss Art. 2 Abs. 1 zählen. GalloSuisse nimmt im Sinne der anderen Fleischproduzenten-Verbände (nur zu diesem Anlagetyp) Stellung, will aber die Schwelle für Vergrösserungen auf 50 GVE anheben. Suisseporcs (ebenfalls nur zu diesem Anlagetyp) wünscht, dass nur Anlagen, die grösser sind als die Werte gemäss Höchstbestandesverordnung19 der UVP-Pflicht unterstellt werden.

2 Kantone (SO, SZ) sind der Meinung, dass auf die UVP-Pflicht von Anlagen für

19 Verordnung vom 26. November 2003 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV); SR 916.344