Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
heutige Schwelle beibehalten = heutige UVP-Schwelle beibehalten.
Senkung Gesamt GVE = Grundsätzliche Zustimmung zum UVP-Kriterium „GVE des
Gesamtbetriebs“, aber Schwellenwert für die UVP-Pflicht tiefer ansetzen.
Senkung Gesamt GVE / keine UVP für Kühe und Rinder = Grundsätzliche Zustimmung zum UVP-Kriterium „GVE des Gesamtbetriebs“, aber UVP-Schwelle senken und dafür Kühe und Rinder von der UVP ausnehmen.
Einzelanlagen >125 GVE = Nur neue Anlagen mit Raum für mehr als125 GVE sollen der UVP-Pflicht unterstellt werden.
Einzelanlagen >125 GVE, Änderungen >30 GVE = Nur neue Anlagen mit Raum für mehr als125 GVE sollen der UVP-Pflicht unterstellt werden. Als wesentliche Änderung gemäss Art. 2 Abs. 1 sollen nur Vergrösserungen für mehr als 30 GVE zählen.
Einzelanlagen >125 GVE, Änderungen >50 GVE = Nur neue Anlagen mit Raum für mehr als125 GVE sollen der UVP-Pflicht unterstellt werden. Als wesentliche Änderung gemäss Art. 2 Abs. 1 sollen nur Vergrösserungen für mehr als 50 GVE zählen.
Einzelanlagen >HBV-Werte = Nur neue Anlagen mit Raum für mehr GVE als die in der
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Höchstbestandesverordnung sollen der UVP-Pflicht unterstellt werden.
Erhöhen = höherer Schwellenwert
Keine UVP-Pflicht = auf die UVP-Pflicht von Anlagen für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren verzichten
Kantone Die Regierung des Kantons Bern begrüsst die Zusammenfassung der bisherigen,
auf die einzelnen Nutztierarten aufgeteilten Schwellenwerte auf neu 125
Kanton Bern
Grossvieheinheiten (GVE) grundsätzlich und im Sinne einer Vereinfachung. Sie beantragt aber zusätzlich die Aufnahme eines neuen Anlagetvps 80.3 Anlagen für die Haltung von landwirtschaftlichem Federvieh mit mehr als 10'000 Plätzen.
Der Kanton weist zudem darauf hin, dass sich mit der Umschreibung
„Gesamtkapazität des Betriebs“ Vollzugsprobleme ergeben könnten, da der Begriff nicht eindeutig sei und unterschiedlich interpretiert werden könne. Der Begriff „Gesamtkapazität des Betriebes“ solle deshalb im Rahmen einer Vollzugshilfe genauer umschrieben werden (vgl. dazu den Hinweis zu den Hilfsmitteln weiter unten).
Der Regierungsrat ist zudem der Ansicht, dass diese Zusammenfassung beim Federvieh nicht angebracht sei. Die Schwellenwerte würden damit zum Teil mehr als vervierfacht (z.B. von 6'000 auf 25'000 Mastpoulets). Angesichts der Grösse einer Halle für 12'000 Mastpoulets (rund 70 X 15 Meter) sei ersichtlich, dass ein solches Projekt beträchtliche Umweltwirkungen (Gestank, Lärm, Erschliessung, Landschaft) haben kann.
Kanton Zürich Die Regierung des Kantons Zürich begrüsst die angestrebte Vereinheitlichung und
Vereinfachung des Anlagetyps, sie beantragt aber, den Schwellenwert auf 100 GVE festzusetzen. Bei Betrieben mit Milchvieh- und Mutterkuhhaltung solle er auf 150 GVE erhöht werden, falls mindestens 50% der GVE von Grossvieh
(Mutterkühe oder Milchkühe) stammten.
Der Kanton gibt zu bedenken, dass die Umweltauswirkungen von 125
Grossvieheinheiten (GVE) je nach Tierkategorie sehr unterschiedlich seien. Mit der angestrebten Änderung werde neu ein Schwellenwert für die Gesamtkapazität des Betriebes und nicht mehr für einzelne Tierkategorien definiert. Dies sei
grundsätzlich richtig. Die UVP-Schwelle für Betriebe, die sich auf die Haltung einer einzigen Nutztierart konzentrieren, werde mit der neuen Definition für spezialisierte Schweine- und Hühnerbetriebe stark erhöht: um rund 50% bei Mastschweinen, 80% bei Mastkälbern, 110% bei Legehennen und gar 420% bei Mastpoulets. Eine Ausnahme bilde die Grossviehhaltung (Mutterkuh- und Milchviehhaltung). Eine
21Verordnung vom 26. November 2003 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion
(Höchstbestandesverordnung, HBV); SR 916.344