Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren ganz verzichtet werden könne.
Legende
Kantone
s. unter Abbildung
Parteien
Dachverbände der
Wirtschaft
Wirtschafts- und
Fachverbände
Beschwerdeberechtigte
Org.
Eidg./kant.
Kommissionen/Institutionen
(Landw- Gartenbau,
Forstw.)
(Wirtschaft und Gewerbe)
0 2 4 6 8 10 12 14 16 1820
Zustimmung
Zustimmung / Ausnahme Rindvieh
Zustimmung zu Gesamt GVE+ neue Schwellen
Zustimmung zu Gesamt GVE+ Änderungen >30 GVE
heutige Schwelle beibehalten
Senkung Gesamt GVE
Senkung Gesamt GVE / keine UVP für Kühe und Rinder
Einzelanlagen >125 GVE
Einzelanlagen >125 GVE, Änderungen >30 GVE
Einzelanlagen >125 GVE, Änderungen >50 GVE
Einzelanlagen >HBV-Werte
erhöhen
keine UVP-Pflicht
Abbildung 72: Haltung der Adressaten zum Anlagetyp 80.4. Dargestellt sind die Ergebnisse nach Adressatengruppen in absoluten Zahlen (Anzahl Stellungnahmen)
Legende
Zustimmung = Zustimmung zum Revisionsentwurf
Zustimmung / Ausnahme Rindvieh = Zustimmung zur UVP-Schwelle von 125 GVE des
Gesamtbetriebs gemäss Revisionsentwurf, aber Rindvieh von UVP-Pflicht ausnehmen.
Zustimmung zu Gesamt GVE+ neue Schwellen = Zustimmung zur UVP-Schwelle von 125 GVE des Gesamtbetriebs gemäss Revisionsentwurf, aber zusätzliche Schwellenwerte für starke Ammoniak-Emittenten.
Zustimmung zu Gesamt GVE+ Änderungen >30 GVE = Zustimmung zur UVP-Schwelle von 125 GVE des Gesamtbetriebs gemäss Revisionsentwurf, aber UVP nur wenn der neue Stall, der die UVP auslöst, Platz für mehr als 30 GVE bietet.
heutige Schwelle beibehalten = heutige UVP-Schwelle beibehalten.
Senkung Gesamt GVE = Grundsätzliche Zustimmung zum UVP-Kriterium „GVE des
Gesamtbetriebs“, aber Schwellenwert für die UVP-Pflicht tiefer ansetzen.
Senkung Gesamt GVE / keine UVP für Kühe und Rinder = Grundsätzliche Zustimmung zum UVP-Kriterium „GVE des Gesamtbetriebs“, aber UVP-Schwelle senken und dafür Kühe und Rinder von der UVP ausnehmen.
Einzelanlagen >125 GVE = Nur neue Anlagen mit Raum für mehr als125 GVE sollen der UVP-Pflicht unterstellt werden.
Einzelanlagen >125 GVE, Änderungen >30 GVE = Nur neue Anlagen mit Raum für mehr als125 GVE sollen der UVP-Pflicht unterstellt werden. Als wesentliche Änderung gemäss Art. 2 Abs. 1 sollen nur Vergrösserungen für mehr als 30 GVE zählen.