Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren ganz verzichtet werden könne.

Legende

Kantone

s. unter Abbildung

Parteien

Dachverbände der

Wirtschaft

Wirtschafts- und

Fachverbände

Beschwerdeberechtigte

Org.

Eidg./kant.

Kommissionen/Institutionen

(Landw- Gartenbau,

Forstw.)

(Wirtschaft und Gewerbe)

0 2 4 6 8 10 12 14 16 1820

Zustimmung

Zustimmung / Ausnahme Rindvieh

Zustimmung zu Gesamt GVE+ neue Schwellen

Zustimmung zu Gesamt GVE+ Änderungen >30 GVE

heutige Schwelle beibehalten

Senkung Gesamt GVE

Senkung Gesamt GVE / keine UVP für Kühe und Rinder

Einzelanlagen >125 GVE

Einzelanlagen >125 GVE, Änderungen >30 GVE

Einzelanlagen >125 GVE, Änderungen >50 GVE

Einzelanlagen >HBV-Werte

erhöhen

keine UVP-Pflicht

Abbildung 72: Haltung der Adressaten zum Anlagetyp 80.4. Dargestellt sind die Ergebnisse nach Adressatengruppen in absoluten Zahlen (Anzahl Stellungnahmen)

Legende

Zustimmung = Zustimmung zum Revisionsentwurf

Zustimmung / Ausnahme Rindvieh = Zustimmung zur UVP-Schwelle von 125 GVE des

Gesamtbetriebs gemäss Revisionsentwurf, aber Rindvieh von UVP-Pflicht ausnehmen.

Zustimmung zu Gesamt GVE+ neue Schwellen = Zustimmung zur UVP-Schwelle von 125 GVE des Gesamtbetriebs gemäss Revisionsentwurf, aber zusätzliche Schwellenwerte für starke Ammoniak-Emittenten.

Zustimmung zu Gesamt GVE+ Änderungen >30 GVE = Zustimmung zur UVP-Schwelle von 125 GVE des Gesamtbetriebs gemäss Revisionsentwurf, aber UVP nur wenn der neue Stall, der die UVP auslöst, Platz für mehr als 30 GVE bietet.

heutige Schwelle beibehalten = heutige UVP-Schwelle beibehalten.

Senkung Gesamt GVE = Grundsätzliche Zustimmung zum UVP-Kriterium „GVE des

Gesamtbetriebs“, aber Schwellenwert für die UVP-Pflicht tiefer ansetzen.

Senkung Gesamt GVE / keine UVP für Kühe und Rinder = Grundsätzliche Zustimmung zum UVP-Kriterium „GVE des Gesamtbetriebs“, aber UVP-Schwelle senken und dafür Kühe und Rinder von der UVP ausnehmen.

Einzelanlagen >125 GVE = Nur neue Anlagen mit Raum für mehr als125 GVE sollen der UVP-Pflicht unterstellt werden.

Einzelanlagen >125 GVE, Änderungen >30 GVE = Nur neue Anlagen mit Raum für mehr als125 GVE sollen der UVP-Pflicht unterstellt werden. Als wesentliche Änderung gemäss Art. 2 Abs. 1 sollen nur Vergrösserungen für mehr als 30 GVE zählen.