Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

ausschliessliche Haltung von Grossvieh sei aus landwirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll, denn bei Milchviehbetrieben blieben zumindest die Kälber bis 4 Monate (Tränker) auf dem Betrieb und würden teilweise erst mit jährig an Aufzuchtbetriebe gegeben. Die UVP-Schwelle bei Grossvieh werde somit gesenkt, was den

heutigen strukturellen Herausforderungen für die Landwirtschaftsbetriebe

zuwiderlaufe.

Im Kanton Zürich sei in den letzten Jahren festzustellen, dass vermehrt grosse Milchviehstallungen gebaut würden, die teilweise in einer Tierhaltergemeinschaft geführt würden. Ein Betrieb mit 125 GVE benötige gemäss Gewässerschutzgesetz mindestens 42 Hektaren landwirtschaftliche Nutzfläche, damit er die höchstens zulässige Belastung von 3 Düngergrossvieheinheiten pro Hektare nicht

überschreite. Mehr Land sei erforderlich, wenn Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topografische Verhältnisse nicht ideal seien. Da die landwirtschaftlichen Flächen schon vor Errichtung einer Grosstierhaltungsanlage intensiv genutzt würden, ist davon auszugehen, dass eine solche Anlage weit über 100 Hektaren landwirtschaftliche Nutzfläche beeinflusste. Magerwiesen, Magerweiden,

Naturschutzgebiete, Gewässer und ganze Vernetzungsprojekte können

erfahrungsgemäss in ihrem Bestand gefährdet werden.

Kanton Uri Die Regierung des Kantons Uri stellt fest, dass sie von dieser Änderung nicht betroffen sei, weshalb sie sich dazu dazu nicht äussere. Sie hält aber fest, dass die Auswirkungen der Nährstoffverteilung, der Geruchsemissionen etc. unterhalb des Schwellenwertes von 125 Grossvieheinheiten auch mit bestehenden Gesetzen und Verfahren (ÖLN-Nachweis) genügend abgedeckt würden.

Kanton Obwalden Die Regierung des Kantons Obwalden erachtet den Schwellenwert als

zweckmässig. Die Auswirkung von Stoffverteilung, Geruchsemission, Lärmschutz usw. bei der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung unterhalb des Schwellenwertes von 125 GVE werde mit den bestehenden Gesetzen und Verfahren (ÖLN-

Nachweis) genügend abgedeckt.

Kanton Glarus Die Regierung des Kantons Glarus beantragt, den Anlagetyp wie folgt zu

formulieren:

Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapaziät des Betriebs 40 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt; ausgenommen sind bodengebundene Nutzungen wie Milchviehwirtschaft.

Der vorliegende Entwurf differenziere nicht zwischen den weitgehend

unproblematischen bodengebundenen Betriebsarten, insbesondere den

Milchwirtschafts-Betrieben, und den bodenunabhängigen Betrieben, z.B.

gewerblichen Schweinemästereien, welche die Umwelt und die Anwohnerschaft doch erheblich belasteten. Zudem bedeute der im Entwurf vorgeschlagene

einheitliche Schwellenwert von 125 Grossvieheinheiten (GVE), dass bei

sämtlichen bisher im Anhang zur UVPV aufgeführten Nutztierarten, ausser beim Grossvieh, der Schwellenwert für die UVP-Pflicht um weit mehr als 100 Prozent angehoben werde und zumeist die erlaubten Höchstbestände nach der

Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (SR 916.344; abgekürzt HBV) weit übersteige (z.B. bei Mastkälbern um den Faktor 4,17, bei Mastpoulets um den Faktor 1,49 und bei den Masttruten Vormast um den Faktor 2,9). Der Kanton Glarus erachtet die vorgeschlagene Änderung nicht als

sachgerecht und schlägt deshalb vor, einerseits die bodengebundenen Nutzungen (insbesondere Milchwirtschaft) von der UVP-Pflicht zu befreien und andererseits den Schwellenwert für die bodenunabhängigen Nutzungen - im Vergleich zur geltenden Regelung - nicht zu erhöhen.