Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Einzelanlagen >125 GVE, Änderungen >50 GVE = Nur neue Anlagen mit Raum für mehr als125 GVE sollen der UVP-Pflicht unterstellt werden. Als wesentliche Änderung gemäss Art. 2 Abs. 1 sollen nur Vergrösserungen für mehr als 50 GVE zählen.

Einzelanlagen >HBV-Werte = Nur neue Anlagen mit Raum für mehr GVE als die in der

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Höchstbestandesverordnung sollen der UVP-Pflicht unterstellt werden.

Erhöhen = höherer Schwellenwert

Keine UVP-Pflicht = auf die UVP-Pflicht von Anlagen für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren verzichten

Kantone

Parteien

Dachverbände der Wirtschaft

Wirtschafts- und Fachverbände

Beschwerdeberechtigte Org.

Eidg./kant.

Kommissionen/Institutionen

Weitere interessierte Kreise

(Behörden / pol. Gremien)

(Landw- Gartenbau, Forstw.)

(Verkehrsverbände)

(Wirtschaft und Gewerbe)

(Beratende Ingenieure)

(Umwelt und Raumplanung)

0% 20% 40% 60% 80% 100%

Zustimmung

Zustimmung / Ausnahme Rindvieh

Zustimmung zu Gesamt GVE+ neue Schwellen

Zustimmung zu Gesamt GVE+ Änderungen >30 GVE

heutige Schwelle beibehalten

Senkung Gesamt GVE

Senkung Gesamt GVE / keine UVP für Kühe und Rinder

Einzelanlagen >125 GVE

Einzelanlagen >125 GVE, Änderungen >30 GVE

Einzelanlagen >125 GVE, Änderungen >50 GVE

Einzelanlagen >HBV-Werte

erhöhen

keine UVP-Pflicht

Abbildung 73: Haltung der Adressaten zum Anlagetyp 80.4. Dargestellt sind die prozentualen Anteile der verschiedenen Haltungen nach Adressatengruppe.

Legende

Zustimmung = Zustimmung zum Revisionsentwurf

Zustimmung / Ausnahme Rindvieh = Zustimmung zur UVP-Schwelle von 125 GVE des

Gesamtbetriebs gemäss Revisionsentwurf, aber Rindvieh von UVP-Pflicht ausnehmen.

Zustimmung zu Gesamt GVE+ neue Schwellen = Zustimmung zur UVP-Schwelle von 125 GVE des Gesamtbetriebs gemäss Revisionsentwurf, aber zusätzliche Schwellenwerte für starke Ammoniak-Emittenten.

Zustimmung zu Gesamt GVE+ Änderungen >30 GVE = Zustimmung zur UVP-Schwelle von 125 GVE des Gesamtbetriebs gemäss Revisionsentwurf, aber UVP nur wenn der neue Stall, der die UVP auslöst, Platz für mehr als 30 GVE bietet.

20 Verordnung vom 26. November 2003 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV); SR 916.344