Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
Einzelanlagen >125 GVE, Änderungen >50 GVE = Nur neue Anlagen mit Raum für mehr als125 GVE sollen der UVP-Pflicht unterstellt werden. Als wesentliche Änderung gemäss Art. 2 Abs. 1 sollen nur Vergrösserungen für mehr als 50 GVE zählen.
Einzelanlagen >HBV-Werte = Nur neue Anlagen mit Raum für mehr GVE als die in der
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Höchstbestandesverordnung sollen der UVP-Pflicht unterstellt werden.
Erhöhen = höherer Schwellenwert
Keine UVP-Pflicht = auf die UVP-Pflicht von Anlagen für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren verzichten
Kantone
Parteien
Dachverbände der Wirtschaft
Wirtschafts- und Fachverbände
Beschwerdeberechtigte Org.
Eidg./kant.
Kommissionen/Institutionen
Weitere interessierte Kreise
(Behörden / pol. Gremien)
(Landw- Gartenbau, Forstw.)
(Verkehrsverbände)
(Wirtschaft und Gewerbe)
(Beratende Ingenieure)
(Umwelt und Raumplanung)
0% 20% 40% 60% 80% 100%
Zustimmung
Zustimmung / Ausnahme Rindvieh
Zustimmung zu Gesamt GVE+ neue Schwellen
Zustimmung zu Gesamt GVE+ Änderungen >30 GVE
heutige Schwelle beibehalten
Senkung Gesamt GVE
Senkung Gesamt GVE / keine UVP für Kühe und Rinder
Einzelanlagen >125 GVE
Einzelanlagen >125 GVE, Änderungen >30 GVE
Einzelanlagen >125 GVE, Änderungen >50 GVE
Einzelanlagen >HBV-Werte
erhöhen
keine UVP-Pflicht
Abbildung 73: Haltung der Adressaten zum Anlagetyp 80.4. Dargestellt sind die prozentualen Anteile der verschiedenen Haltungen nach Adressatengruppe.
Legende
Zustimmung = Zustimmung zum Revisionsentwurf
Zustimmung / Ausnahme Rindvieh = Zustimmung zur UVP-Schwelle von 125 GVE des
Gesamtbetriebs gemäss Revisionsentwurf, aber Rindvieh von UVP-Pflicht ausnehmen.
Zustimmung zu Gesamt GVE+ neue Schwellen = Zustimmung zur UVP-Schwelle von 125 GVE des Gesamtbetriebs gemäss Revisionsentwurf, aber zusätzliche Schwellenwerte für starke Ammoniak-Emittenten.
Zustimmung zu Gesamt GVE+ Änderungen >30 GVE = Zustimmung zur UVP-Schwelle von 125 GVE des Gesamtbetriebs gemäss Revisionsentwurf, aber UVP nur wenn der neue Stall, der die UVP auslöst, Platz für mehr als 30 GVE bietet.