Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Kanton Freiburg Die Regierung des Kantons Freiburg beantragt, die vorgeschlagenen

Vereinfachung anzunehmen.

Der Entwurf schläge eine willkommene Vereinfachung des Anlagetyps, verbunden mit einer erheblichen Erhöhung der Schwellenwerte vor. Für Plätze von

Mastschwein werde die Schwelle von 500 auf 625, für Legehennen von 6'000 auf 12'500 erhöht. Neben der Erhöhung der Schwellenwerte könnte die Verwendung eines einzigen Schwellenwert die bereits übliche Praxis bestätigen, die es erlaube die Bestände auf einfache Art umzurechenen. Für diese Art von Anlagen verfüge der Kanton Freiburg in Zusammenarbeit mit dem Kanton Waadt über spezifische Richtlinien für die Erstellung von UV-Berichten deren Nutzen anerkannt sei. Wenn die Praxis zeigen sollte, dass der Widerstand gegen diese Anlagen in der

Bevölkerung zunehmen sollte (Gerüche, etc..), würden gute Berichte dazu dienen, die Argumente der Gegner zu entkräften. Die jüngsten Gerichtsurteile hätten gezeigt, dass nicht ökologische Gründen, sondern eher Raumordnungsfragen in den Rekursen berücksichtigt worden seien.

Kanton Solothurn Die Regierung des Kantons Solothurn beantragt, den Anlagetyp 80.4 („Anlagen zur

Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren“) aus dem Anhang der UVPV zu streichen.

Die Revision der UVPV beziehe sich auf die neuen Artikel 10 a-d des USG. Der Kommentar zu Artikel 10a im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des

Ständerates, welche das Gesetzesprojekt begleitete, erwähne insbesondere: „( ....) sollen Vorhaben, die zur Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung nur gängige Massnahmen (gemäss technischen Normen) benötigen, in Zukunft nicht UVPpflichtig sein.“ Für landwirtschaftliche Anlagen würden bereits differenzierte

Vorschriften in der bestehenden Gesetzgebung bestehen wie beispielsweise Höchstbestandesverordnung (HBV), Gewässerschutzgesetz (GSchG) und

Luftreinhalte-Verordnung (LRV), die zudem ergänzt würden mit den

verschiedensten kantonalen Vollzugshilfen und Richtlinien (FAT-Richtlinie für die Beurteilung der Geruchs- Problematik). Deshalb seien selbst bei grossen

landwirtschaftlichen Anlagen zur Haltung von Nutztieren keine projekt- und

standortspezifischen Massnahmen im Sinne von Art. 10a Abs. 2 USG erforderlich. Eine UVP-Pflicht könne deshalb nicht postuliert werden.

Kanton Basel- Die Regierung des Kantons Basel-Landschaft beantragt, für Rindvieh die bisherige Landschaft Regelung beizubehalten und von der für Rindvieh vorgesehenen, nicht im Dienste

der Umwelt stehenden Verschärfung abzusehen. Für die anderen Tierarten sei die neu vorgeschlagene Lösung akzeptabel. Seitens der Landwirtschaft werde die neu vorgeschlagene Regelung bemängelt, weil sie ausgerechnet für das Grossvieh (Rindvieh) eine durch nichts gerechtfertigte Verschärfung mit sich bringe. Das Rindvieh sei diejenige Tierart, welche umweltmässig die geringsten Probleme bereitete.

Kanton Schaffhausen Laut Regierung des Kantons Schaffhausen sei es wichtig, dass Anlagen für die

Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere weiterhin UVP-pflichtig bleiben würden. Sie unterstütze deshalb die Beibehaltung des Anlagetyps 80.4, begrüsse aber die Vereinheitlichung des Anlagetyps 80.4 und die damit zusammenhängende

Vereinfachung.

Kanton Appenzell Die Regierung des Kantons Appenzell Ausserrhoden bemängelt, dass der

Ausserrhoden vorliegende Entwurf nicht zwischen den weitgehend unproblematischen

bodenabhängigen Betriebsarten (Milchwirtschaft) und den bodenunabhängigen Betrieben, wie z.B. gewerbliche Schweinemästereien differenziere, welche die Umwelt und die Anwohnerschaft doch erheblich belasten würden.

Grundsätzlich werde die Vereinfachung dieses Anlagetyps auf die