Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Gesamtkapazität jedoch begrüsst, obwohl damit eine deutliche Anhebung des Schwellenwertes verbunden sei. Vollzugsprobleme könnten sich beim Begriff „Gesamtkapazität des Betriebs“ ergeben, da der Begriff unterschiedlich interpretiert werden könne. Im Rahmen einer Vollzugshilfe soll der Begriff genauer

umschrieben werden.

Kanton Schwyz Die Regierung des Kantons Schwyz beantragt, den Anlagetyp Nr. 80.4 zu

streichen oder die Gesamtkapazitätsgrenze für die Summe sämtlicher

Tierkategorien auf 250 GVE zu erhöhen. Da die Landwirte mit der Erarbeitung eines Umweltverträglichkeitsberichts fachlich und finanziell überfordert seien, sei ihnen zudem eine standardisierte Vorlage zur Verfügung zu stellen.

Eine UVP-Pflicht für die Tierhaltung erachtet der Kanton grundsätzlich als unnötig, da die bestehenden Gesetze wie Gewässerschutzgesetz,

Höchstbestandesverordnung, Luftreinhalte-Verordnung usw. genügen würden, um die Umweltbelastung eines Betriebes abzuschätzen und zu begrenzen.

Falls überhaupt notwendig, scheine es sinnvoll, für die UVP-Pflicht neu die

Gesamtkapazität in Grossvieheinheiten (GVE) eines Betriebes als Bezugsgrösse heranzuziehen. Die Grenze mit 125 GVE anzusetzen erscheine jedoch zu tief.

Besonders bei den raufutterverzehrenden Tieren würde dies eine allzu grosse Einschränkung für innovative Grossbauern bedeuten.

Kanton Zug Die Regierung des Kantons Zug moniert, dass der Schwellenwert von 125

Grossvieheinheiten viel zu tief liege. Es gehe um Gesamtkapazitäten, die aufgrund der liberalisierten Marktlage inskünftig in rentablen Betrieben grösser seien.

In Deutschland würden die Schwelle beispielsweise bei 800 Rindern oder 1'000 Kälbern liegen. In der Schweiz würden so grosse Betriebe wohl noch für längere Zeit nicht zur Regel. So oder anders sei das Landwirtschaftsrecht mit seinen Verästelungen bis hin zu den Düngerbilanzen und zur Direktzahlungsverordnung heute schon geeignet, Exzesse zu verhindern. Eine UVP werde die Emissionen kaum zusätzlich vermindern.

Kanton Appenzell Die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden begrüsst die

Innerrhoden Änderung bei Anlagen zur Haltung landwirtschaftlicher Tiere.

Neu werde der Schwellenwert nicht mehr je Tierart, sondern gestützt auf die Anzahl vorhandener Grossvieheinheiten festgelegt. Zudem entspreche der neue Schwellenwert von 125 GVE, was eine deutliche Erhöhung darstelle, der

Stossrichtung der Standeskommission. Viele Bauprojekte in Appenzell I.Rh.,

welche die Haltung von Nutztieren beträfen und für welche ein UVB erstellt werden müsste, hätten keine ausserordentlichen Umweltwirkungen verursacht, respektive man hätte diese mit Hilfe von Standardprüfungen feststellen und in den Griff bekommen können. Das Erarbeiten des UVB sei eine reine Formsache gewesen.

Kanton St. Gallen Die Regierung des Kantons St. Gallen beantragt, Nr. 80.4 Anhang UVPV wie folgt

zu formulieren:

Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 75 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind bodengebundene Nutzungen wie Milchviehwirtschaft.

In Bezug auf die Anlagen der Landwirtschaft solle differenziert werden zwischen den in der Regel eher unproblematischen bodengebundenen Betriebsarten (die eigentlichen Landwirtschaftsbetriebe, insbesondere die Milchwirtschaftsbetriebe) und den Betrieben ohne eigene Versorgungs-/Entsorgungsbasis

(bodenunabhängige Betriebe, z.B. gewerbliche Schweinemästereien), deren Auswirkungen auf die Umwelt und die Anwohnerschaft in der Regel ein genaueres