Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
bei den Hühnen und Truten
Politische Parteien Die Grüne Partei der Schweiz ist mit der neuen Definition von Anlagetyp Nr. 80.4
einverstanden. Dies bedeute zwar, dass es zum Teil zu wesentlich höheren
Grüne Partei der
Tierbeständen kommen könne; massgebend sei aber vor allem die anfallende Schweiz
Düngermenge, was aus der Sicht der Grünen Partei sachgerecht sei.
Sozialdemokratische Die SP beantragt, an der bisherigen nach Vieharten differenzierten Regelung Partei der Schweiz festzuhalten. Die vorgeschlagene Regelung erscheine vor allem im Hinblick auf die
Kleinvieheinheiten problematisch. Bei der Haltung von 24'000 Mastpoulets (die nach der neuen Regelung nicht UVP-pflichtig wären), stelle sich nicht nur
Emissionsfragen, sondern erfahrungsgemäss auch Probleme mit landschaftlichen Einbettung der hierfür erforderlichen Bauten in ländlichem Gebiet.
Gesamtschweizerische Der Bauernverband beantragt die folgende Präzisierung:
Dachverbände der
Anlagen für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren, wenn diese 125
Wirtschaft
Grossvieheinheiten (G VE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Für einen Schweizerischer einheitlichen und klaren Vollzug sei festzuhalten, dass bei einem bestehenden Bauernverband, (SBV) Betrieb nur dann eine UVP gemacht werden müsse, wenn der Betrieb den
Grenzwert erreiche und gleichzeitig eine wesentliche Aufstockung vornehme. Als Mindestgrösse der Aufstockung schlägt der Bauernverband 30 GVE vor.
Der Bauernverband hält fest, dass die vorgeschlagenen Änderungen von der Stossrichtung her befürwortet würden. Die Verbesserungen im Bereich der
Mastschweine, Legehennen oder Mastpoulets würden ausdrücklich begrüsst. Aus den Unterlagen sei jedoch nicht klar ersichtlich ist, ab wann ein Stall oder eine Halle als „geändert“ gelte und damit ebenfalls der UVP-Pflicht unterstellt werde (siehe erläuternder Bericht S. 15).
Im Sinne der Besitzstandswahrung sei es zudem wichtig festzuhalten, dass
Änderungen, die nicht mit einer Aufstockung der auf einem Betrieb gehaltenen Anzahl GVE verbunden seien, nicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen dürften. Dies auch dann nicht, wenn der Betrieb die Gesamtkapazitäten von 125 GVE bereits übersteige. Es dürfe nicht sein, dass bei baulichen Anpassungen (Renovationen, Ersatz der Stalleinrichtungen oder ähnliches) eine UVP erforderlich werde, ohne dass mehr Tiere gehalten würden. Aus der Formulierung 80.4 werde nicht klar, ob die Grenze von 125 GVE für einen Standort oder für den ganzen Betrieb (auch bei mehreren Produktionsstandorten) gelte. Der aktuelle Text
spreche sowohl von „Anlagen“ als auch „Gesamtkapazität des Betriebes“. Gemäss Interpretation des Bauernverbands sei die Einzelanlage zu betrachten und nicht die Gesamtkapazität des Betriebes.
Weitere Wirtschafts- Swiss Beef beantragt folgende Präzisierung:
verbände und Fach-
Anlagen für die Haltung von landwirtschaflichen Nutztieren, wenn die Gesamtkapazität des
organisationen
Betriebes diese 125 Grossvieheinheiten (G VE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Swiss Beef CH
Die vorgeschlagenen Änderungen würden von Swiss Beef von der Stossrichtung her befürwortet. Aus den Unterlagen sei nicht klar ersichtlich, ab wann ein Stall oder eine Halle als „geändert“ gelte und damit ebenfalls der UVP Pflicht unterstellt werde (siehe erläuternder Bericht S. 15). Für einen einheitlichen und klaren Vollzug sei klar festzuhalten, dass bei einem bestehenden Betrieb nur dann eine UVP gemacht werden müsse, wenn der Betrieb den Grenzwert erreiche und gleichzeitig eine wesentliche Aufstockung vornehme. Als Mindestgrösse der Aufstockung schlägt Swiss Beef 30 GVE vor.
Im Sinne der Besitzstandswahrung sei es zudem wichtig festzuhalten, dass
Änderungen, die nicht mit einer Aufstockung der auf einem Betrieb gehaltenen