Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Anzahl GVE verbunden seien, nicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen dürften. Dies auch dann nicht, wenn der Betrieb die Gesamtkapazitäten von 125 GVE bereits übersteige. Es dürfe nicht sein, dass bei baulichen Anpassungen (Renovationen, Ersatz der Stalleinrichtungen oder Ähnliches) eine UVP

erforderlich werde, ohne dass mehr Tiere gehalten würden.

Aus der Formulierung werde zudem nicht klar, ob die Grenze von 125 GVE für einen Standort oder für den ganzen Betrieb (auch bei mehreren

Produktionsstandorten) gelte. Der aktuelle Text spreche sowohl von „Anlagen“ als auch „Gesamtkapazität des Betriebes“. Gemäss Interpretation von Swiss Beef sei die Einzelanlage zu betrachten und nicht die Gesamtkapazität des Betriebes.

Schweizerische Mit Anlagetyp 80.4, welcher eine UVP ab einer Grenze von 125

Arbeitsgemeinschaft für Grossvieheinheiten vorsieht, kann sich die SAB einverstanden erklären, da hierzu die Berggebiete

offensichtlich vorgängig eine entsprechende Konsolidierung zwischen dem BAFU und den kantonalen Landwirtschaftsämtern statt gefunden habe. Die Grenze von 125 GVE dürfte im Berggebiet ohnehin kaum erreicht werden.

Schweizer Die Schweizer Rindviehproduzenten beantragen folgende Präzisierung:

Rindviehproduzenten

SRP Anlagen für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren, wenn die Gesamtkapazität

des Betriebs diese 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe.

Die vorgeschlagenen Änderungen würden von der Stossrichtung her befürwortet. Die Verbesserungen im Bereich der Mastschweine, Legehennen oder Mastpoulets würden ausdrücklich begrüsst. Aus den Unterlagen werde nicht klar ersichtlich, ab wann ein Stall oder eine Halle als „geändert“ gelte und damit ebenfalls der UVP Pflicht unterstellt werde. Für einen einheitlichen und klaren Vollzug sei klar

festzuhalten, dass bei einem bestehenden Betrieb nur dann eine UVP gemacht werden müsse, sofern der Betrieb den Grenzwert erreiche und gleichzeitig eine wesentliche Aufstockung vornehme. Als Mindestgrösse der Aufstockung schlagen die Schweizer Rindviehproduzenten 30 GVE vor.

Im Sinne der Besitzstandswahrung sei es zudem wichtig festzuhalten, dass

Änderungen, die nicht mit einer Aufstockung der auf einem Betrieb gehaltenen Anzahl GVE verbunden seien, nicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen dürften. Dies auch dann nicht, wenn der Betrieb die Gesamtkapazitäten von 125 GVE bereits übersteige. Es dürfe nicht sein, dass bei baulichen Anpassungen (Renovationen, Ersatz der Stalleinrichtungen oder Ähnliches) eine UVP

erforderlich werde, ohne dass mehr Tiere gehalten würden.

Aus der Formulierung 80.4 werde zudem nicht klar, ob die Grenze von 125 GVE für einen Standort oder für den ganzen Betrieb (auch bei mehreren

Produktionsstandorten) gelte. Der aktuelle Text spreche sowohl von „Anlagen“ als auch „Gesamtkapazität des Betriebes“. Gemäss der Interpretation des SRP sei die Einzelanlage zu betrachten und nicht die Gesamtkapazität des Betriebes.

Suisseporcs Suisseporcs beantragt folgende Präzisierung:

Anlagen für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren, wenn diese 125

Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe.

Für eine deutliche Vereinfachung im Zahlendschungel müsste man zudem auf die Werte in der Höchstbestandesverordnung verweisen. Die Werte lägen neu so nahe beieinander, dass der kleine Unterschied nur zu Verwirrungen führen würde. Deshalb sollte Anlagetyp 80.4 wie folgt formuliert werden

Einzelanlagen über den Höchstbestandeswerten müssen einen UVB erstellen.

Der Schweineproduzentenverband Suisseporcs setze sich seit Jahren für eine Streichung der UVP-Pflicht ein. Es handle sich zum grössten Teil um die