Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Legende

Kantone

Zustimmung =

Parteien

Zustimmung zum

Revisionsentwurf Dachverbände der Wirtschaft

Ergänzung = Kanton soll Wirtschafts- und Fachverbände

kantonale Zuständigkeit Beschwerdeberechtigte Org.

regeln Eidg./kant. Kommissionen/Institutionen

Präzisieren = Weitere interessierte Kreise

Arbeitsteilung Bund-

(Behörden / pol. Gremien)

Kanton präzisieren.

(Landw- Gartenbau, Forstw.)

(Verkehrsverbände)

(Wirtschaft und Gewerbe)

(Beratende Ingenieure)

(Umwelt und Raumplanung)

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%

Zustimmung Ergänzung Präzisieren leer

Abbildung 10: Haltung der Adressaten zu Artikel 6a.

Dargestellt sind die prozentualen Anteile der Haltungen der Kantone.

Kantone 7 Kantone (JU, BE, NE, GE, TI, AG, SO) stimmen dem neuen Artikel 6a explizit zu. Dieser regelt, welche Behörden in der Schweiz die Rechte und Pflichten des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) wahrnehmen.

5 Kantone (ZH, GL, BL, SG, GR) fordern eine Ergänzung von Art. 6a Abs. 2. Sie halten fest, dass im kantonalen Recht oft eine Gemeindebehörde als zuständige Behörde bezeichnet werden. Sind jedoch in einem solchen Falle mehrere

Gemeinden gleichzeitig betroffen, dann sei es gemäss dem vorgeschlagenen Wortlaut nicht möglich, klar zu definieren, welche der betroffenen Gemeinden nun die übrigen Rechte und Pflichten wahrnehmen solle. In diesem Fall wäre es

zweckmässiger, diese Aufgabe einer kantonalen Stelle zu übertragen. Aus diesem Grund sollten die Kantone befugt werden, in ihrem Einführungsrecht eine andere Stelle zu bezeichnen.

Sie beantragen, Art. 6a Abs. 2 Bst. b folgendermassen zu formulieren:

b. die zuständige Behörde nach Art. 5 Abs. 1, die für die Bewilligung des Vorhabens in der Schweiz zuständig wäre, oder eine andere durch das kantonale Recht

bezeichnete Stelle für die Wahrnehmung der übrigen Rechte und Pflichten.

Der Kanton Waadt beanstandet, dass die Vorschrift das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen beim Vollzug der Espoo-Konvention nicht regelt.

6.4 Artikel 8

Änderungen gemäss Artikel 8 Voruntersuchung und Pflichtenheft

Revisionsentwurf1

Der Gesuchsteller erarbeitet

a. eine Voruntersuchung, die aufzeigt, welche Auswirkungen der Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können;

b. ein Pflichtenheft, das aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden müssen und das die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen nennt.

2 Der Gesuchsteller legt der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vor.