Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

instand gestellt werden, als Neuanlagen gelten würden.

6.2 Artikel 3

6.2.1 Artikel 3 Absatz 1

Änderungen gemäss Artikel 3 Absatz 1

Revisionsentwurf1

Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den bundesrechtlichenVorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.

Zusammenfassung Die Modifikation wird von allen Anhörungsteilnehmenden begrüsst. Einzig die

Fédération des Entreprises Romandes beantragt, dass die Gentechnik wieder gestrichen werde.

Legende

Zustimmung =

Zustimmung zum

Kantone

Revisionsentwurf

Ergänzung (Energie) =

Energie soll in der UVP

auch behandelt werden

Ablehnung (Gentechnik) Wirtschafts- und Fachverbände

= Gentechnik soll in der

UVP nicht behandelt

werden

Beschwerdeberechtigte Org.

0 2 4 6 8 1012

Zustimmung Ergänzung (Energie) Ablehnung (Gentechnik)

Abbildung 7: Haltung der Adressaten zu Artikel 3 Absatz 1.

Dargestellt sind die Ergebnisse nach Adressatengruppen in absoluten Zahlen (Anzahl Stellungnahmen)

Legende

Kantone

Zustimmung =

Parteien

Zustimmung zum

Revisionsentwurf Dachverbände der Wirtschaft

Ergänzung (Energie) = Wirtschafts- und Fachverbände

Energie soll in der UVP Beschwerdeberechtigte Org.

auch behandelt werden Eidg./kant. Kommissionen/Institutionen

Ablehnung (Gentechnik) Weitere interessierte Kreise

= Gentechnik soll in der

(Behörden / pol. Gremien)

UVP nicht behandelt

werden (Landw- Gartenbau, Forstw.)

(Verkehrsverbände)

(Wirtschaft und Gewerbe)

(Beratende Ingenieure)

(Umwelt und Raumplanung)

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%

Zustimmung Ergänzung (Energie) Ablehnung (Gentechnik) leer

Abbildung 8: Haltung der Adressaten zu Artikel 3 Absatz 1.