Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
Legende
Kantone
Zustimmung =
Parteien
Zustimmung zum
Revisionsentwurf Dachverbände der Wirtschaft
Kürzere Frist = Kürzere Wirtschafts- und Fachverbände
Fristen für die Beschwerdeberechtigte Org.
Beurteilung durch das Eidg./kant. Kommissionen/Institutionen
BAFU
Weitere interessierte Kreise
Keine Frist = keine
(Behörden / pol. Gremien)
Fristen für die
Beurteilung durch das (Landw- Gartenbau, Forstw.)
BAFU (Verkehrsverbände)
(Wirtschaft und Gewerbe)
(Beratende Ingenieure)
(Umwelt und Raumplanung)
0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%
Zustimmung Kürzere Frist keine Frist leer
Abbildung 22: Haltung der Adressaten zu Artikel 12a Absätze 2 und 3.
Dargestellt sind die prozentualen Anteile der verschiedenen Haltungen nach
Adressatengruppen.
Kantone 8 Kantone (ZH, JU, NE, VD, TI, AG, GR, SO) stimmen dem Entwurf zu, der
lediglich eine Neustrukturierung des geltenden Rechts darstellt.
Die Kantone BE und ZG erachten die Frist von zwei Monaten für die Beurteilung von Voruntersuchung und Pflichtenheft durch das BAFU als zu lang. Sie
beantragen eine Kürzung der Frist auf einen Monat.
Der Kanton BL schlägt als Alternative zu den Fristen in Monaten die Formulierung „beförderliche Beurteilung“ vor.
Gesamtschweizerische Economiesuisse und der Schweizer Arbeitgeberverband beantragen ebenfalls eine Dachverbände der Verkürzung der Frist für das BAFU auf einen Monat.
Wirtschaft
Weitere Wirtschafts- Der Fachverband der Schweiz. Kies- und Betonindustrie (FSKB), der Fachverband verbände und Fach- Schweizer RaumplanerInnen (FSU) und der SGCI Chemie Pharma Schweiz organisationen beantragen ebenfalls eine Verkürzung der Frist für das BAFU auf einen Monat.
Nicht angeschriebene Die Konferenz Steine und Erden beantragt ebenfalls eine Verkürzung der Frist für Anhörungsteilneh- das BAFU auf einen Monat.
mende
6.10 Artikel 12b
6.10.1 Artikel 12b Absätze 2 und 3
Änderungen gemäss Artikel 12b Behandlungsfristen für den Bericht
Revisionsentwurf
1 Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Bericht Stellung nimmt.
2 Das BAFU beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer
Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme sind dem BAFU mindestens zwei Monate für seine Stellungnahme einzuräumen.
3 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, beurteilt es innert drei Monaten, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt (Art. 3)