Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Legende

Kantone

Zustimmung =

Parteien

Zustimmung zum

Revisionsentwurf Dachverbände der Wirtschaft

Kürzere Frist = Kürzere Wirtschafts- und Fachverbände

Fristen für die Beschwerdeberechtigte Org.

Beurteilung durch das Eidg./kant. Kommissionen/Institutionen

BAFU

Weitere interessierte Kreise

Keine Frist = keine

(Behörden / pol. Gremien)

Fristen für die

Beurteilung durch das (Landw- Gartenbau, Forstw.)

BAFU (Verkehrsverbände)

(Wirtschaft und Gewerbe)

(Beratende Ingenieure)

(Umwelt und Raumplanung)

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%

Zustimmung Kürzere Frist keine Frist leer

Abbildung 22: Haltung der Adressaten zu Artikel 12a Absätze 2 und 3.

Dargestellt sind die prozentualen Anteile der verschiedenen Haltungen nach

Adressatengruppen.

Kantone 8 Kantone (ZH, JU, NE, VD, TI, AG, GR, SO) stimmen dem Entwurf zu, der

lediglich eine Neustrukturierung des geltenden Rechts darstellt.

Die Kantone BE und ZG erachten die Frist von zwei Monaten für die Beurteilung von Voruntersuchung und Pflichtenheft durch das BAFU als zu lang. Sie

beantragen eine Kürzung der Frist auf einen Monat.

Der Kanton BL schlägt als Alternative zu den Fristen in Monaten die Formulierung „beförderliche Beurteilung“ vor.

Gesamtschweizerische Economiesuisse und der Schweizer Arbeitgeberverband beantragen ebenfalls eine Dachverbände der Verkürzung der Frist für das BAFU auf einen Monat.

Wirtschaft

Weitere Wirtschafts- Der Fachverband der Schweiz. Kies- und Betonindustrie (FSKB), der Fachverband verbände und Fach- Schweizer RaumplanerInnen (FSU) und der SGCI Chemie Pharma Schweiz organisationen beantragen ebenfalls eine Verkürzung der Frist für das BAFU auf einen Monat.

Nicht angeschriebene Die Konferenz Steine und Erden beantragt ebenfalls eine Verkürzung der Frist für Anhörungsteilneh- das BAFU auf einen Monat.

mende

6.10 Artikel 12b

6.10.1 Artikel 12b Absätze 2 und 3

Änderungen gemäss Artikel 12b Behandlungsfristen für den Bericht

Revisionsentwurf

1 Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Bericht Stellung nimmt.

2 Das BAFU beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer

Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme sind dem BAFU mindestens zwei Monate für seine Stellungnahme einzuräumen.

3 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, beurteilt es innert drei Monaten, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt (Art. 3)