Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Legende

Kantone

Zustimmung =

Parteien

Zustimmung zum

Revisionsentwurf Dachverbände der Wirtschaft

Präzisierung = Wirtschafts- und Fachverbände

Sprachliche Präzisierung Beschwerdeberechtigte Org.

Eidg./kant. Kommissionen/Institutionen

Weitere interessierte Kreise

(Behörden / pol. Gremien)

(Landw- Gartenbau, Forstw.)

(Verkehrsverbände)

(Wirtschaft und Gewerbe)

(Beratende Ingenieure)

(Umwelt und Raumplanung)

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%

Zustimmung Präzisierung leer

Abbildung 20: Haltung der Adressaten zu Artikel 12 Absätze 2 und 3.

Dargestellt sind die prozentualen Anteile der verschiedenen Haltungen nach Adressatengruppen.

Kantone 9 Kantone (ZH, BE, JU, NE, TIU, GR, BL, SO) stimmen dem Entwurf zu. 2

Kantone (UR und SZ) fordern eine sprachliche Umformulierung ohne inhaltliche Auswirkungen:

3 Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, beurteilt es die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht summarisch. Es stützt sich dabei auf die Stellungnahme der kantonalen Umweltschutzfachstelle.

Beschwerdeberechtigte Der Rheinaubund stimmt dem Entwurf zu. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass Umweltschutz- das BAFU keine eigene Beurteilung mehr durchführe und sich nur noch auf organisationen diejenige des Kantons stütze. Dies wäre eine Nichterfüllung der gesetzlichen

Aufgabe.

Nicht angeschriebene Die Vereinigung beratender Ingenieurunternehmungen (USIC) schlägt zu Art. 12 Anhörungsteilneh- Abs. 2 folgende Ergänzung vor (kursiv):

mende2

Das BAFU beurteilt im Auftrag der zuständigen Behörde die Voruntersuchung, das Pflichtenheft und den Bericht zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden.

Damit wird erwirkt, dass sich das BAFU an die von der zuständigen Leitbehörde gesetzten Fristen und Abläufe zu halten hat.

Zu Art. 12 Abs. 3 revUVPV schlägt USIC folgende Ergänzung vor (kursiv):

3 Bei Projekten, bei denen nach dem Anhang das BAFU anzuhören ist, nimmt es im Rahmen des von der kantonalen Behörde festgelegten Verfahrens und gestützt auf die Stellungnahme der [ … ].

6.9 Artikel 12a

6.9.1 Artikel 12 a Absätze 2 und 3

Änderungen gemäss Artikel 12a Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft

Revisionsentwurf

1 Bei Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zu Voruntersuchung und Pflichtenheft Stellung nimmt.