Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

etwas geändert habe resp. die Belastung durch Einkaufszentren sogar noch zugenommen habe und weiter zunehmen werde. Die vorgesehene Erhöhung der Schwellenwerte stehe im klaren Widerspruch zur Argumentation des UVEK; die Schwellenwerte müssten nach dieser sogar gesenkt werden, damit das

übergeordnete USG eingehalten werden könne. Es sei aus Umweltsicht nötig,

dass die Auswirkungen dieser Anlagen umfassend dargestellt würden; gerade bei Einsprachen durch Anwohner sei es hilfreich, wenn ein

Umweltverträglichkeitsbericht vorliege.

Die Überlegungen des UVEK im erläuternden Bericht zum Ermessensspielraum des Bundesrates seien so nicht zulässig. Hier würden in unzulässiger Weise die Begriffe „Ermessen“ einerseits und „unbestimmten Rechtsbegriff“ andererseits vermischt, welche nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zu differenzieren seien.13 Unbestimmte Rechtsbegriffe seien der Auslegung und damit der

Überprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugänglich. Beim unbestimmten Rechtsbegriff sei der Spielraum der rechtsanwendenden Behörden stärker

eingeschränkt als beim Ermessen.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasse gemäss Art. 3 Abs. 1 UVPV eine Analyse und Beurteilung unter allen Umweltgesichtspunkten. Wirtschaftliche,

politische oder soziale Rahmenbedingungen bzw. Rechtsbereiche seien nicht Gegenstand der UVP. Dementsprechend seien sie auch keine sachgerechten Kriterien zur Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltbelastungen bzw.

Belastungen von Umweltbereichen durch gegebenenfalls der UVP zu

unterstellende Anlagen. Die Berücksichtigung nicht sachgerechter Kriterien gelte selbst bei Ermessensentscheiden als willkürlicher Ermessensmissbrauch. Erst recht gelte dies bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen und dem entsprechend beschränkten Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde. Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie auch das Ermessen hätten sich nach objektiv-wissenschaftlichen und juristischen Kriterien und nicht willkürlich nach politischer Opportunität zu richten.

Die Emissionen von verkehrsintensiven Einrichtungen würden zunehmen (vgl.

Argumentation WWF, Punkt 6).

Gemäss Forschungsauftrag SVI 2001/545 lösten Einkaufszentren und Fachmärkte auch in zentraler Lage erheblichen Verkehr aus. Die durchschnittliche Fahrleistung pro 100 m² Verkaufsfläche habe bei einer solchen Anlage rund 600 km pro Tag betragen. Für den Leit-Schadstoff NOx werde der massgebliche Emissionsfaktor bei Personenwagen im Jahr 2010 0.23 g/km betragen. Pro 100 m² Verkaufsfläche erzeuge ein Einkaufszentrum somit mindestens rund 42 kg NOx pro Jahr. Bei einem Schwellenwert von 5'000 m² Verkaufsfläche lägen somit die NOx-

Emissionen einer solchen Anlage bei mindestens 2.1 Tonnen pro Jahr. Würde der Schwellenwert, wie vorgeschlagen, auf 7'500 m² erhöht, erhöhe sich somit auch die Belastung um 50% auf mindestens 3.3 Tonnen NOx pro Jahr.

Zum Vergleich:

− Das Bundesgericht habe im Fall ADLISWIL214 die Zunahme von NOx-

Emissionen um jährlich 3.2 Tonnen als überdurchschnittlich gewertet.

− Der Massnahmenplan Luftreinhaltung der Zentralschweizer Kantone Luzern,

Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug (ZUDK-Massnahmenplan)

strebeals Ziel für alle Kantone zusammen an, bei publikumsintensiven Anlagen

13 Vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Rz 427 ff., insbesondere Rz

445 ff. 14

2 BGE 1P.23/2001