Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 59Fedlex · Ergebnisbericht

Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008

Verbesserung der Planungs- und Investitionssicherheit sowie einen wesentlichen Beitrag zu der vom Parlament geforderten besseren Koordination zwischen

Raumplanung und Umweltschutz bringen würde.

Coop Coop fordert eine Entlassung von Einkaufszentren und Fachmärkten inkl. dem dazugehörigen Anlagetyp Nr. 11.4, Parkhäuser und Parkplätze, aus der UVP-Pflicht. Coop bezweifelt, dass bei diesen Anlagen das Kriterium für die UVP-Pflicht gemäss Art. 10a Abs. 2 USG (das Vorhandensein oder die Vermutung einer erheblichen Umweltbelastung einer Anlage) gegeben sei.

Sollte die Entlassung der Einkaufszentren und Fachmärkte aus der UVP-Pflicht nicht erfolgen, so seien die UVP-Schwellenwerte bei Anlagetyp 11.4 auf 500 Parkplätze im Allgemeinen und auf 1'500 Parkplätze für warentransportintensive Verkaufseinrichtungen anzuheben. Damit würden tatsächlich nur die

Ausnahmefälle (ca. 14%) erfasst.

Maus Frères SA Maus Frères SA schliesst sich den Stellungnahmen von espace.mobilité und Migros an.

Nicht angeschriebene Die Stadt Zürich lehnt die Anhebung der UVP-Schwellenwerte für Parkhäuser und Behörden / politische -plätze (Anlagetyp Nr. 11.4) sowie für Einkaufszentren und Fachmärkte (Anlagetyp Gremien Nr. 80.5) ab; sie beantragt, den heutigen UVP-Schwellenwert für

Parkierungsanlagen beizubehalten.

Stadt Zürich

Bei diesen Anlagetypen sieht die Stadt Zürich auf Grund der Erfahrungen der Vollzugspraxis die Möglichkeit, die Kriterien und Schwellenwerte praxisgerechter auszugestalten bzw. zu definieren. Damit die Gleichbehandlung innerhalb und zwischen den verschiedenen UVP-pflichtigen Anlagetypen gewährleistet bleibe, brauche es eindeutige und nachvollziehbare Kriterien.

Die Stadt Zürich hält fest, dass auf ihrem Gebiet in den letzten Jahren eine

grössere Zahl UVP-pflichtiger Parkierungsanlagen und Einkaufnutzungen zu beurteilen gewesen seien. Der erläuternde Bericht zur Revisionsvorlage zeige,

dass die Argumente der UVP-Fachstellen der Kantone und der Stadt Zürich in die Überarbeitung der Liste der UVP-pflichtigen Anlagen (Anhang UVPV) eingeflossen seien. Inhaltliche Abweichungen gäbe es vor allen bei den besonders umstrittenen Anlagetypen 11.4 (Parkierungsanlagen) und 80.5 (Einkaufszentren), bei denen aus fachlicher Sicht und im Hinblick auf die Zielsetzungen des Umweltrechts eine Erhöhung der UVP-Schwellenwerte nicht gerechtfertigt sei. Die in den letzten 20 Jahren getroffenen Massnahmen zur Reduktion der Luftschadstoffemissionen hätten zu einer Halbierung des Schadstoffausstosses geführt. Die

Immissionsmessungen in den städtischen Agglomerationen zeigten jedoch, dass in den letzten Jahren die Belastung nicht mehr weiter abgenommen habe und die real gemessenen Immissionen immer deutlicher von den prognostizierten

Abnahmen abweichen würden. Berücksichtige man zudem die nach wie vor ungelöste Lärmproblematik in dichten Siedlungsgebieten, so sei eine Erhöhung von Schwellenwerten bei publikums- und/oder verkehrsintensiven Nutzungen keinesfalls angezeigt. Eine Anhebung der Schwellenwerte könnte gar eine

Verschärfung der Umweltproblematik in den Agglomerationen bewirken, nicht zuletzt wenn für einzelne Anlagetypen die UVP-Schwellenwerte aus dem

Gesamtsystem herausgebrochen würden und damit die Umweltwirkungen der einzelnen Anlagetypen nicht mehr ein etwa vergleichbares Niveau aufweisen würden.

Die bisherigen Kriterien und Schwellenwerte hätten sich in der Praxis bewährt. Wie bereits einführend dargelegt, seien die umweltseitigen Auswirkungen von Grossbauvorhaben und publikumsintensiven Einrichtungen in den letzten 10 Jahren nicht wesentlich zurückgegangen. Emissionsmindernde Massnahmen an Fahrzeu-