Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
jährlich 5 Tonnen NOx einzusparen.
− Eine einzelne Anlage, welche mit 5000 m² Ladenfläche bereits mindestens 40%
dieses Sanierungsziels vereitele, stelle demzufolge mit Sicherheit eine
erhebliche Belastung dar.
Der Einkaufsverkehr stelle sowohl bei der einzelnen Anlage als auch in seiner Gesamtheit objektiv ein Problem dar, welches durch Heraufsetzung der
Schwellenwerte nicht gelöst werden könne.
Die aktuelle Rechtspraxis lasse schliessen, dass bereits Anlagen unterhalb der heutigen Schwellenwerte überdurchschnittliche und somit erhebliche Belastungen verursachten.
Auch die aktuelle kantonale Praxis (bestehende kantonale Wegleitungen) gebe Hinweise, wo und wie die Schwellenwerte anzusetzen seien. Sie lägen bereits wesentlich tiefer als die Werte der aktuellen UVPV und würden in der Regel mit einer Fahrtenzahl kombiniert. (vgl. Originalstellungnahme des VCS in separatem Anhang)
Die von espace.mobilité monierte Ungleichbehandlung von Aldi, Lidl und Co sei auch nach Auffassung des VCS stossend. Der Gesetzgeber verlange explizit die Gleichbehandlung von Anlagen unter- oder oberhalb der Schwellenwerte (Art. 4 UVPV). In der Praxis sehe dies jedoch anders aus, weil gerade im politisch
umstrittenen Bereich der publikumsintensiven Einrichtungen der Vollzug des Umweltrechts oft besonders im Argen liege.15 Gleichbehandlung innerhalb des geltenden Rechts erfordere deshalb aufgrund der Erfahrungen in der Praxis, dass kleinere Anlagen ebenfalls der UVP unterstellt werden müssten und die
Schwellenwerte entsprechend tiefer angesetzt werden sollten.
Das USG würde demgegenüber verletzt, wenn grössere Anlagen aus der Pflicht entlassen würden. Die Schwellenwerte seien darum mindestens so tief
anzusetzen, dass auch Formate wie Aldi und Lidl mit ihrer Vielzahl von
verkehrsintensiven Standorten erfasst würden. Deren Grösse liege bei 800 bis 1000 m² Ladenfläche und 50 bis 150 Parkplätzen.
Weiter hält der VCS fest, dass die Kantone und Gemeinden neben der
Umweltbelastung meist auch erhebliche Folgekosten von verkehrsintensiven Einrichtungen zu übernehmen hätten (namentlich Ausbau des regionalen
Verkehrsnetzes). Würden die Schwellen heraufgesetzt, hätten die Behörden noch weniger Möglichkeiten zur Einflussnahme als heute. Die Schwellen seien deshalb auch im Interesse der Kantone und der Gemeinden niedriger als heute
anzusetzen.
Schliesslich meint der VCS, dass der Abschluss der UVP-Berichterstattung mit der Voruntersuchung tiefere Schwellenwerte möglich mache. Tiefere Schwellenwerte führten dank des beschleunigten UVP-Verfahrens zeitgerecht zu einem insgesamt besseren Endergebnis.
15 Der Kurzbericht des BUWAL „Evaluation der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit Empfehlungen zur Optimierung“ (Umwelt-Materialien Nr. 175, Bern 2004, S.12 und 29) hält fest: „Im Vergleich mit nicht UVP-pflichtigen Projekten zeigt sich die Bedeutung der UVP für die Abklärung der Umweltfragen deutlich: Drei Viertel der befragten Umweltschutzfachstellen konstatieren, dass bei nicht UVP-pflichtigen Projekten die Umweltbelange nicht in der gleichen Tiefe und Breite abgeklärt werden wie bei UVP-pflichtigen Projekten.“ So fordert der Bericht denn auch, dass die Umweltabklärungen bei nicht UVP-pflichtigen Projekten in Anlehnung an in einzelnen Kantonen eingespielte Verfahren gestärkt werden sollten. Vgl. auch VLP-ASPAN, Geringere Anforderungen für die neuen Detailhandelsunternehmen (Lidl, Aldi)?, Bern, November 2005 sowie beispielsweise BGE HIRZENBACH ZÜRICH 1A.136/2004 vom 5. November 2004 und BGE HIAG Dietikon 1A.33/2007 vom 22. Oktober 2007. 6