Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/47: Änderungen der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 172 Seiten
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Revisionen UVPV und VBO – Bericht über die Ergebnisse der Anhörung 25. August 2008
gen (z.B. Katalysator und Partikelfilter) hätten zwar eine deutliche Reduktion der Emissionen der einzelnen Fahrzeuge zur Folge. Da gleichzeitig die Verkehrsintensität der einzelnen Anlagen in Folge der Durchmischung unterschiedlicher Nutzungen zugenommen habe und der Zuwachs und die Konzentration
publikumsintensiver Anlagen Mehrverkehr verursache, seien die geltenden UVP-Schwellenwerte von 300 Autoabstellplätzen bzw. 5'000 m² Verkaufsfläche nach wie vor ein gutes Mass für die „Erheblichkeit“ der Umwelt- und Verkehrsbelastung (Strassenkapazität). Die Stadt Zürich erachtet deshalb die vorgesehene Erhöhung der UVP-Schwellenwerte für Anlagetyp 11.4 auf 500 PP als ungeeignet bzw. nicht zielführend: In der Realität zeige sich, dass auch Parkierungsanlagen mit deutlich weniger als 300 Parkplätzen eine Verkehrsintensität erzeugen könnten, welche übermässige Umweltbelastungen zur Folge hätten (z.B. kleinflächige auf
autonutzende Besuchende ausgerichtete Ladengeschäfte). Es sei somit angezeigt, einen allfällig bestehenden „Ermessensspielraum“ nicht bereits bei der
Festsetzung der UVP-Pflicht an einer „politisch bestimmten“ Obergrenze
auszurichten, sondern die Frage der „Erheblichkeit“ im Rahmen einer UVP zu beurteilen. Ein solches Vorgehen ermögliche zudem die standortgerechte
Festlegung allfällig notwendiger Umweltmassnahmen und entspreche den
Zielsetzungen des USG.
Für die Planungs- und Baubewilligungsverfahren in der Stadt Zürich dürfte eine Anhebung des Schwellenwertes kaum grosse Auswirkungen nach sich ziehen, der neu vorgesehenen Schwellenwert von 500 Parkplätzen ist aber aus Sicht der Stadt Zürich aus raumplanerischen Gründen unerwünscht, weil er dazu führe, dass die bereits bestehende Diskrepanzen bei der PP-Festsetzung zwischen Kernstadt und Agglomerationsgemeinden weiter zu verschärft würden. Die Stadt Zürich lehnt deshalb die Anhebung des Schwellenwertes für Parkierungsanlagen ab.
Für eine Beurteilung von Parkplatzgeschäften sei die sachgerechte
Berücksichtigung der tatsächlichen Umweltauswirkungen in den
Umweltverträglichkeitsberichten entscheidend. Dementsprechend wäre es
vorstellbar, den UVP-Schwellenwert nach Nutzungskategorien zu differenzieren. Die Verkehrsintensität von Wohnnutzungen sei deutlich geringer als diejenige von Einkaufs- und Freizeitnutzungen. Es wäre also durchaus denkbar, mindestens für Wohnnutzungen bzw. die dem Wohnen zugeordneten Parkplätze den UVP-Schwellenwert höher anzusetzen als für Dienstleistungsnutzungen. Mit dieser Differenzierung wäre jedoch das Problem „Mischnutzungen" nicht gelöst. Die Praxis zeige, dass Mischnutzungen, vor allem auf der Planungsstufe, sehr häufig vorkommen. Eine Beurteilung auf Grund ungefestigter Nutzungsvorstellungen sei bei Planungen aber oft mit Unsicherheiten verbunden, so dass mit Entwicklungs- und Belastungsszenarien gearbeitet werden müsse. Hinsichtlich des UVP-
Schwellenwertes für Parkierungsanlagen könnte ein Lösungsansatz darin
bestehen, den Parkplätzen der wichtigsten Nutzungskategorien einen der
Verkehrsintensität entsprechenden PP-Gleichwert zuzuordnen (analog zu anderen Anlagetypen). Im Falle der Anwendung dieses Kriteriums könnte der UVP-
Schwellenwert auf der Basis der nachfolgenden Festlegungen bei 500 PP-
Gleichwerten festgesetzt werden (kumulierte PP-Gleichwerte der auf dem
Planungsareal oder dem Bauvorhaben vorgesehen Nutzungskategorien).
− Parkhäuser und -plätze mit mehr als 500 Parkplatzgleichwerten* für
Motorfahrzeuge
* 1 Wohnungs-PP entspricht 1 PP-Gleichwert
1 Angestellten-/Beschäftigten-PP entspricht 1.25 PP-Gleichwerten
1 Besucherlnnen-/Kundinnen-PP entspricht 2.0 PP-Gleichwerten
1 öffentlich zugänglicher Parkplatz entspricht 2.0 PP- Gleichwerten