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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten
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Neu soll der Bundesrat die Ansprüche nach Abs. 2 Bst. a und b um jeweils 120 Tage erhöhen können, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Arbeitslosenquote muss schweizweit ansteigen. Dieses Kriterium gilt als erfüllt, wenn die durchschnittliche Arbeitslosenquote in einem Bemessungszeitraum von sechs Monaten um 0.3 Prozentpunkte höher liegt als im gleichen Zeitraum des vorangegangenen Jahres. Damit wird verhindert, dass Kantone die Massnahme in Zeiten guter Konjunktur mit konstanter oder sinkender Arbeitslosenquote beanspruchen können. Dies soll zudem ein Anreiz für den einzelnen Kanton als auch für die versicherte Person sein, sich aktiv für die Senkung respektive Verkürzung der Arbeitslosigkeit zu engagieren.
b. Der betroffene Kanton muss von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen sein, d.h. im Bemessungszeitraum muss sie bei mindestens 5 % liegen.
c. Der Kanton muss sich an den Kosten mit 40 % beteiligen.
Massgebendes Zahlenmaterial sind die vom SECO geführten Statistiken über die monatliche Arbeitslosenquote in der Schweiz und nach Kantonen.
Die Definition des Bemessungszeitraums wird vom geltenden Art. 41c Abs. 1 AVIV übernommen.
Der Wegfall von "ein wesentliches Teilgebiet" schafft Klarheit. Momentan richtet man sich nach den MS-Regionen (mobilité spatiale). Diese nach Wirtschaftsregionen gemachte Aufsplittung ist mit Nachteilen verbunden, weil z.T. sich eine MS-Region über zwei Kantone erstreckt (so etwa die Region 103, die Teile der Kantone BE und NE umfasst), was zu Ungleichbehandlungen zwischen den Versicherten führen kann, wenn der eine Kanton im Gegensatz zum andern kein Gesuch stellt oder die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen sind kaum abschätzbar, da sie namentlich davon abhängig sind, ob ein Kanton, der alle Bedingungen erfüllt, auch das Gesuch stellt.
18/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)