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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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Dieser dem Arbeitsfähigkeitsgrad nicht entsprechende Entschädigungsanspruch führt teils zu ungerechten Ergebnissen, ist AVIG-fremd und zeigt auf, dass er nicht für Fälle konzipiert wurde, bei denen keine Leistungen einer Taggeldversicherung fliessen.

Art. 28 Abs. 4 AVIG ist koordinationsrechtlich in dem Sinne zu präzisieren, dass der abgestufte Bezug nur erfolgen darf, wenn die Personen Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen. Versicherte Personen ohne Taggelder gemäss KVG oder UVAV sind nach ihrem effektiven Arbeitsfähigkeitsgrad - analog allen übrigen versicherten Personen - zu entschädigen.

Die Formulierung "und auf das halbe Taggeld" führte zu uneinheitlicher Entschädigungsberechnung im Vollzug. Die neue Formulierung "das um 50 Prozent gekürzte Taggeld" beseitigt diese Rechtsunsicherheit.

20/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)