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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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AVIG-Revision SECO-DA/TC

Vernehmlassung Artikel 28 Absatz 4 14.12.2007

Art. 28 Abs. 4

4Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 Prozent, und auf das halbe um 50 Prozent gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig sind.

Änderung

Präzisierung von Art. 28 Abs. 4 AVIG

Begründung

Der Gesetzgeber hatte bei der Ausgestaltung von Art. 28 Abs. 4 AVIG die gesetzliche Koordination mit anderen Sozialversicherungen, insbesondere mit der Kranken- und mit der Unfallversicherung geplant (vgl. Art. 73 KVG5 und Art. 5 Abs. 4 Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (VUAV)6; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, N 30 ff. zu Art. 28).

Die heutige Formulierung von Art. 28 Abs. 4 AVIG und die Praxis dazu nimmt diese Koordination nicht optimal wahr und führt zu Problemen im Vollzug und zu objektiv nicht begründbaren Ungleichbehandlungen.

Bezieht eine versicherte Person nach heutigem Recht Leistungen einer der erwähnten Taggeldversicherung, entschädigt die Arbeitslosenversicherung die verbleibende Arbeitsfähigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt (noch) verwertbar ist. Zusammengerechnet ergeben die Taggelder der Taggeldversicherung und der Arbeitslosenversicherung immer 100 %. Diese Regelung soll für Personen, die Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, weiterhin bestehen bleiben.

Ist hingegen eine versicherte Person für längere Zeit vorübergehend vermindert arbeitsfähig, bezieht sie aber keine Leistungen einer Taggeldversicherung, kommt es zu folgenden Ergebnissen: Ist eine Person zwischen 50 - 74 % arbeitsfähig, erhält sie nur eine 50 % ALE und jene, die bis 49 % arbeitsfähig ist, hat gar keinen Anspruch mehr auf ALE. Ein Arbeitsfähigkeitsgrad ab 75 % ergibt einen Anspruch auf ein volles Taggeld.

5 Art. 73 KVG: Koordination mit der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosen ist bei einer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 Abs. 1 ATSG) von mehr als 50 Prozent das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent das halbe Taggeld auszurichten, sofern die Versicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen.

6 Art, 5 Abs. 4 VUAV: Höhe des Taggeldes Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. 19/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)