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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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AVIG-Revision SECO-DA/TC

Vernehmlassung Artikel 36 Absatz 1 14.12.2007

Art. 36 Abs. 1

1Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs drei Monate dauert.

Änderung

Festlegung der dreimonatigen Frist für die Erneuerung der Meldung. Beseitigung der unklaren Terminologie durch konsequente Verwendung des Begriffes "Voranmeldung".

Begründung

Die in der Praxis bereits angewendete Bewilligungspflicht auf maximal drei Monate muss gesetzlich verankert werden.

Bei den in Absatz 1 enthaltenen Begriffen "melden, Anmeldefristen, Meldung, Voranmeldung" ist immer die im Titel genannte "Voranmeldung" gemeint. Die Vereinheitlichung dieser Begriffe soll Klarheit schaffen.

21/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)