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Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 54 Seiten

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AVIG-Revision SECO-DA/TC

Vernehmlassung Artikel 52 Absatz 1 und 1bis 14.12.2007

Art. 52 Abs. 1 und 1bis

1Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis die Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung sowie allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen. Entschädigt werden die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses.

1bisDie Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugdauer nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden.

Änderung Abs. 1

Die Insolvenzentschädigung soll für das gleiche Arbeitsverhältnis insgesamt vier Monate nicht übersteigen.

Begründung Abs. 1

Wie bisher deckt die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten vier Monate vor dem massgebenden Insolvenztatbestand (Konkurseröffnung, Pfändungsbegehren, Nichteröffnung des Konkurses wegen offensichtlicher Überschuldung, Nachlassstundung, Konkursaufschub - Art. 51 Abs. 1 und 58 AVIG).

Es wird jedoch neu ausdrücklich festgehalten, dass für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens vier Monate gedeckt sind. Das heisst, dass unabhängig der zeitlichen Abfolge von mehreren Versicherungsfällen/Insolvenztatbeständen (z.B. Nachlassstundung und in der Folge Konkurseröffnung) für das gleiche Arbeitsverhältnis insgesamt vier Lohnmonate versichert sind. Hat z.B. die arbeitnehmende Person bereits für vier Monate Insolvenzentschädigung bezogen, ist ein erneuter Anspruch infolge Eintritt eines neuen Insolvenztatbestandes für das gleiche Arbeitsverhältnis nicht möglich. Ist jedoch die maximale Bezugsdauer von vier Monaten noch nicht bezogen, kann der in zeitlicher Hinsicht bestehende Restanspruch im Falle eines neuen Insolvenztatbestandes geltend gemacht werden.

Mit der Festlegung der Höchstbezugsdauer von insgesamt vier Lohnmonaten für das gleiche Arbeitsverhältnis sollen mögliche, negative Anreize behoben werden. Andernfalls könnten z.B. bei einem nicht der Konkursbetreibung unterliegenden Arbeitgeber mit immer neuen Pfändungsbegehren wiederholt Insolvenztatbestände im Umfang von jeweils vier Monaten herbeigeführt werden. Dadurch würde nicht primär die arbeitnehmende Person, sondern der Arbeitgeber geschützt und „Lohnschluderei“ zu Lasten der ALV begünstigt. Die Arbeitslosenversicherung will denn auch bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers keinen vollständigen, sondern nur einen angemessenen Ersatz leisten (Art. 1a Abs. 1 lit. d AVIG).

Änderung Abs. 1bis

Materiell hat nichts geändert. Neu ist nur, dass der bisherige Art. 75a AVIV ins Gesetz überführt wird.

22/54 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)