Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 12 Seiten
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5. Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Aus volkswirtschaftlicher Sicht nimmt die ALV hauptsächlich zwei Funktionen wahr. Erstens sichert sie in Rezessionszeiten die Einkommen der erwerbslos gewordenen Personen und wirkt konjunkturpolitisch als sog. automatischer Stabilisator. Ihre Aufgabe besteht dabei darin, in Zeiten guter Konjunktur Reserven zu äufnen, mit denen bei steigender Arbeitslosigkeit die Einkommensausfälle von arbeitslos gewordenen Personen verringert werden können. Neben der individuellen Einkommenssicherung, welche sozialpolitisch von grosser Bedeutung ist, helfen die Leistungen der ALV, den privaten Konsum in Zeiten schwacher Konjunktur zu stützen und damit auch die konjunkturelle Schwankung zu glätten. Voraussetzung dafür, dass die ALV die Funktion eines automatischen Stabilisators wahrnehmen kann, ist, dass allfällige Anpassungen der Lohnbeiträge der antizyklischen Wirkung der Arbeitslosenentschädigung nicht entgegenwirken. Diesem Umstand wurde in der letzten AVIG-Revision Rechnung getragen. Indem der ALV-Fonds nun die Schulden trotz guter Konjunkturlage bei unverändertem Leistungsniveau nicht wird abbauen können, erhöht sich das Risiko, dass bei einem nächsten konjunkturellen Einbruch eine Erhöhung des Beitragssatzes nötig sein wird. Das würde der gewünschten antizyklischen Wirkung diametral entgegenlaufen. Dieses Risiko könnte vermindert werden, indem die Erhöhung des Lohnbeitragssatzes durch eine Teilrevision des AVIG vorweggenommen und die Finanzierung der ALV mit gezielten Einsparungen auf der Leistungsseite nachhaltig gesichert würde. Je eher diese Teilrevision in Kraft treten kann, desto geringer ist die Gefahr, dass eine Erhöhung des Beitragssatzes sich prozyklisch auswirken könnte. Durch die Möglichkeit, die dem Bundesrat eingeräumt wird, je nach Konjunkturlage die Erhöhung bzw. Senkung des Beitragssatzes vorzuziehen resp. zu verzögern, könnte das Risiko einer konjunkturpolitisch unerwünschten Wirkung der ALV zudem auch zukünftig verringert werden.
Eine zweite volkswirtschaftliche Funktion der ALV ist es, durch die öffentliche Arbeitsvermittlung und mit Hilfe der arbeitsmarktlichen Massnahmen die Vermittlung von Stellensuchenden in den regulären Arbeitsmarkt zu unterstützen. Damit verringert sie die sogenannte friktionelle Arbeitslosigkeit, welche bei einem Stellenverlust durch die Stellensuche üblicherweise entsteht. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe bedingt, dass die ALV ihre Instrumente entsprechend internationaler bester Praxis einsetzt. Gemäss heutiger Erkenntnis gehören dazu insbesondere eine gut ausgebaute Begleitung der Stellensuchenden, eine Kontrolle der bei der Stellensuche unternommenen Anstrengungen sowie ein zielgerichteter Einsatz arbeitsmarktlicher Massnahmen.
Im internationalen Vergleich gilt das Schweizer System der ALV in vielerlei Hinsicht als positives Beispiel. Die in dieser Vorlage gemachten Vorschläge zielen aus diesem Grund nicht auf einen generellen Leistungsabbau. Die Kernleistungen der ALV sollen nicht in Frage gestellt werden. Die Vorschläge sind dagegen darauf ausgerichtet, gewisse verbleibende negative Anreize im System abzubauen, welche die Dauer der Stellensuche in unnötiger oder ungerechtfertigter Weise verlängern. Änderungen mit dieser Stossrichtung erhöhen die Effizienz des Systems und sind damit grundsätzlich mit positiven volkswirtschaftlichen Wirkungen verbunden.
10/12 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)