Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Teilrevision des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], SR 837.0) vom 25. Juni 1982
Erläuternder Bericht
1. Grund für die Teilrevision
Trotz guter Konjunkturlage und Rückgang der Arbeitslosigkeit schreibt die Arbeitslosenversicherung (ALV) noch immer Fehlbeträge. Mit einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 3,3% für 2006 wurde bis Ende Jahr immer noch ein Fehlbetrag von über einer Milliarde Franken erwirtschaftet. Auch 2007 wird unter der Annahme einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 2,7% immer noch ein Fehlbetrag von 0,18 Mrd. Franken resultieren. Die Darlehensschuld dürfte Ende 2007 bei 5,0 Mrd. Franken liegen.
Zu einer Rückzahlung von Schulden wird es erst Ende 2008 kommen, sofern die Arbeitslosigkeit unter 2,5% sinkt. Selbst wenn die Arbeitslosigkeit im 2009 deutlich unter die 2,5%-Marke zu liegen kommt, werden die Schulden Ende Jahr immer noch 3,7 Mrd. Franken betragen. Somit gelingt es der ALV ohne Revision nicht, die Schulden vor einer neuen Rezession abzubauen. Bei einer Rezession würde die Schuldenobergrenze nach Art. 90c Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)1 rasch überschritten. Es müssten in einem wirtschaftlich viel ungünstigeren Zeitpunkt Massnahmen getroffen werden, die sich rezessionsverschärfend auswirken können.
1 Nach Art. 90c Abs. 1 AVIG muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision vorlegen, wenn der Schuldenstand des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (ALV-Fonds) per Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme erreicht. Der Bundesrat erhöht vorgängig den ordentlichen Beitragssatz nach Art. 3 Abs. 2 AVIG um höchstens 0,5 Lohnprozente und den beitragspflichtigen Lohn auf maximal das Zweieinhalbfache des versicherten Verdienstes, damit die Verschuldung, bis die Gesetzesrevision in Kraft tritt, in Grenzen gehalten werden kann. Für den Betrag zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes darf der erhobene Beitrag höchstens 1 Prozent betragen. 2/12 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)