Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 12 Seiten
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zum Beispiel der Besuch von arbeitsmarktlichen Massnahmen, die von der öffentlichen Hand finanziert werden, keinen Anspruch auf einen erneuten Leistungsbezug bei der ALV mehr geben. Heute kommt es vor, dass Kantone und Gemeinden ausgesteuerte Personen während 12 Monaten in Programmen beschäftigen, damit sie dadurch wieder Ansprüche gegenüber der ALV erwerben. Eine solche Politik führt dazu, dass jährlich einige Tausend Personen ihre Ansprüche immer wieder erneuern können, ohne dadurch Perspektiven für eine wirkliche Integration in den Arbeitsmarkt zu gewinnen. Auch der Zwischenverdienst hat eine unerwünschte Nebenwirkung, weil für die Berechnung neuer Ansprüche neben dem effektiv erzielten Zwischenverdienst auch die Kompensationszahlung dazugezählt wird, welche durch die Versicherung ausgezahlt wird. Damit kann mit sehr kleinen Arbeitspensen über viele Jahre hinweg ein hoher versicherter Verdienst beibehalten werden, ohne dass der Versicherte sich um eine vollumfängliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt bemühen muss.
• Zweitens sollte es nicht mehr möglich sein, dass andere Behörden als die ALV für Personen Leistungsansprüche zu Lasten der ALV auslösen können. Aufgrund der heutigen Rechtslage können zum Beispiel arbeitsmarktliche Massnahmen auch von Personen, die eigentlich sonst von der Sozialhilfe und Invalidenversicherung, teilweise auch von den Asylbehörden betreut werden, zu Lasten der ALV beansprucht werden. Zwar wird damit zu Recht verhindert, dass parallel verschiedene Betreuungsstrukturen aufgebaut werden, die das Gleiche tun. Aus Effizienzgründen sollte aber, wie nun mit dieser Teilrevision vorgeschlagen wird, jeweils die Institution, welche die Verantwortung für die Betreuung einer Person trägt und sie in ein Programm der ALV schickt, auch vollumfänglich die Kosten dafür tragen. Hingegen werden weiterhin alle Personen, welche einen Arbeitsplatz suchen, also auch Nichtbezugsberechtigte, die Vermittlungsdienste der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren in Anspruch nehmen können. Ausserdem sollen nichtanspruchsberechtigte Jugendliche weiterhin die Möglichkeit erhalten, an Motivationssemestern teilzunehmen.
• Drittens soll auch das Versicherungsprinzip verstärkt werden. Heute sieht zum Beispiel das Gesetz für eine Vielzahl von Personen eine Befreiung von der Pflicht vor, vor dem Bezug einer Entschädigung durch Erwerbsarbeit eine Beitragszeit und damit einen Anspruch auf die Entschädigung erworben zu haben. Neu soll für beitragsbefreite Schul- und Studienabgänger oder Beitragsbefreite, die aus dem Ausland zurückkehren, deshalb der Taggeldbezug erschwert werden, indem für sie die Wartezeit auf 260 Tage verlängert wird. Diese Massnahme hätte auch den Effekt, dass sich diese Personen rascher um eine Wiedereingliederung bemühen müssten.
4/12 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)