Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 12 Seiten

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6. Finanzielle Auswirkungen für Versicherung, Bund und Kantone

Für die Versicherung: Gemäss Finanzplan des ALV-Fonds werden die Darlehensschulden gegenüber dem Bund in den Jahren 2007 und 2008 mit 5 und 4,6 Mia. CHF ihr vorläufiges Maximum erreichen. Zu einer Rückzahlung von Schulden wird es erst Ende 2008 kommen, sofern die Arbeitslosigkeit unter 2,5% sinkt. Selbst wenn die Arbeitslosigkeit im 2009 deutlich unter die 2,5%-Marke zu liegen kommt, werden die Schulden Ende Jahr immer noch 3,7 Mrd. Franken betragen.

Die Massnahmen auf der Einnahmen- und der Ausgabenseite dienen einer Angleichung der Finanzen an die angepasste Schätzung der über den Konjunkturverlauf gemittelten Zahl von 125'000 Arbeitslosen. Nur durch diesen korrigierenden Eingriff bleibt der ALV-Fonds längerfristig im finanziellen Gleichgewicht.

Für den Bund und die Kantone: Die heutige Finanzierungsregelung sieht vor, dass sich Bund und Kantone mit 50 Prozent an den Kosten der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen beteiligen, die bei einer durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von 100'000 Personen anfallen. Da die vorliegende Teilrevision von einer durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von 125'000 Personen ausgeht, werden sich diese Kosten entsprechend erhöhen. Damit die Kostenbeteiligung von Bund und Kantonen immer noch bei 50% liegen wird, müssen deren Anteile angehoben werden. Der relative Anteil an diesen Kosten (Bund3/

4, Kantone1/ ) bleibt jedoch unverändert.

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7. Personelle Auswirkungen für Versicherung, Bund und Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen wirken sich nicht auf die vorhandenen personellen Ressourcen von Versicherung, Bund und Kantonen aus.

8. Auswirkungen auf den Datenschutz

In Art. 97a Abs. 1 Bst. f Ziff. 6 wird eingeführt, dass die Behörden der ALV verpflichtet sind, den Ausländerbehörden notwendige Daten und Informationen im begründeten Einzelfall bekanntzugeben. Dies sieht bereits das neue Ausländergesetz in Art. 97 Abs. 2 vor und muss im AVIG noch entsprechend ergänzt werden.

In Art. 96c Abs. 2bisAVIG sowie Art. 35 Abs. 1 und 3bisAVG (unter dem Titel Änderung bisherigen Rechts) müssen Regelungen, die bisher erst auf Verordnungsstufe vorgenommen wurden, auf Gesetzesstufe gehoben werden.

11/12 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)