Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/48: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes · 12 Seiten

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angestrebte ausgewogene Verhältnis zwischen Mehreinnahmen (486 Mio. Franken) und Einsparungen (481 Mio. Franken) erreicht.

c) Schuldenabbau

Mit den vorgeschlagenen Einsparungen und der Erhöhung des normalen Beitragssatzes kann der Rechnungsausgleich in Bezug auf die erhöhte durchschnittliche Arbeitslosigkeit von 125'000 Personen hergestellt werden. Alleine mit diesen Massnahmen ist es hingegen nicht möglich, die Schulden der ALV zurückzubezahlen.

Deshalb wird vorgeschlagen, für den Schuldenabbau vorübergehend den Beitragssatz von 2,2 auf 2,4 Prozent zu erhöhen. Gleichzeitig soll ein Solidaritätsbeitrag auf dem Einkommensteil zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes (zur Zeit 106'800 bis 267'000 Franken) in der Höhe von einem Prozent eingeführt werden. Damit könnten die im Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens dieser Teilrevision bestehenden Schulden von 4,5 Mia. Franken innert 6-8 Jahren abbezahlt werden (vorausgesetzt die Arbeitslosigkeit entspricht dem neuen Durchschnittswert).

Bei der Konzeption der Finanzierungsregelung für die ALV wurde vorgesehen, dass der Bund der ALV in Krisenzeiten Darlehen zu Marktbedingungen gewährt (Art. 90b AVIG) und diese die Finanzrechnung des Bundes nicht belasten, weil sie zurückzubezahlen sind6. Diese längerfristigen Bundesdarlehen können ausserhalb der Schuldenbremse aber nur gewährt werden, solange absehbar ist, dass sie beim nächsten Konjunkturaufschwung tatsächlich zurückerstattet werden. Würden nun keine diesbezüglichen Massnahmen vorgesehen, würde dies dem verfassungsmässigen Grundsatz des Mechanismus der Schuldenbremse im Sinne von Art. 126 BV zuwiderlaufen.

Die Erhöhung des normalen Beitragssatzes um 0,2 Prozent auf 2,4 Prozent und die Einführung des Solidaritätsbeitrags von einem Prozent soll befristet werden bis zum Zeitpunkt, in welchem der Ausgleichsfonds eine Vermögensreserve von 1 Mia. Franken gebildet hat.

d) Flexibilitätsklausel

Zusätzlich wird vorgeschlagen, dass dem Bundesrat unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Beitragserhöhung vorzunehmen, bevor die Schuldenobergrenze von 2,5% der massgeblichen Lohnsumme erreicht ist, wenn dies konjunkturpolitisch sinnvoll ist. Es wird ebenfalls vorgesehen, dass der Bundesrat aus dem gleichen Grund die Erhöhung um maximal 2 Jahre hinausschieben darf.

6 Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, S. 2251 unten (http://www.admin.ch/ch/d/ff/2001/2245.pdf) 7/12 AVIG-Revision (422.0/2005/03340)