Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 9 Seiten

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Referenz: 2007-09-11/282

1 Ausgangslage

Das Schweizer Volk hat am 29. November 1998 eine wichtige Teilrevision des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG1) angenommen. Im Rahmen dieser Revision wurde in Art. 30 ArG, der sich auf das Mindestalter bezieht, mit der Einfügung eines Absatzes 2 eine Gesetzeslücke geschlossen: Die Regelung der Arbeiten für Jugendliche unter 13 Jahren. Festgehalten wurde, dass durch Verordnung zu bestimmen sei, unter welchen Voraussetzungen Jugendliche unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung beschäftigt werden dürfen (Art. 30 Abs. 2 Bst. b ArG). In der Zwischenzeit wurde Art. 29 Abs. 1 ArG revidiert: das Schutzalter wurde auf 18 Jahre herabgesetzt. Diese Revision wurde im Juni 2006 vom Parlament verabschiedet. Das Referendum wurde nicht ergriffen.

Der erste Entwurf der Verordnung 5 wurde 2002 in die Vernehmlassung geschickt. Nach der Herabsetzung des Jugendarbeitsschutzalters wurde dieser gründlich überarbeitet. Die Bestimmungen wurden vereinfacht und auf das Wesentliche reduziert. Um die Lesbarkeit zu verbessern, wurde auf die Wiederholung des Gesetzestextes verzichtet und die Regelung der Arbeit der Jugendlichen unter 13 Jahren stark vereinfacht. Die Bestimmungen über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis 18 Jahre wurde jedoch bezüglich gefährlicher Arbeiten sowie Nacht- und Sonntagsarbeit nicht angepasst, da einzig das Schutzalter und nicht der materielle Inhalt der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen (Art. 29 bis 32 ArG) geändert wurde.

Der Bundesrat hat am 28. Februar 2007 das EVD mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung; ArGV 5) beauftragt. Die Vernehmlassungsfrist ist am 9. Mai 2007 abgelaufen. Insgesamt gingen 76 Antwortschreiben ein, die sich wie folgt zusammensetzen:

• 24 Stellungnahmen der Kantone

• Sechs Stellungnahmen von politischen Parteien: Freisinnig-Demokratische Partei (FDP); Liberale Partei der Schweiz (LPS); Sozialdemokratische Partei (SP); JungsozialistInnen Schweiz (JUSO); Schweizerische Volkspartei (SVP); Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz (CVP)

• Zwei Stellungnahmen von gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete: Schweizerischer Gemeindeverband; Schweizerischer Städteverband

• Sieben Stellungnahmen von Spitzenverbänden der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen: Schweizerischer Gewerbeverband (SGV); Schweizerischer Arbeitgeberverband (SAV); Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB); Kaufmännischer Verband (KV Schweiz); Travail.Suisse; Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg); Schweizerischer Bauernverband (SBV)

• 37 Stellungnahmen von Fachverbänden und Fachorganisationen: Auto Gewerbe Verband Schweiz, Berner Waldbesitzer, EKAS2, IAO3, suva, Schweiz. Bäcker- Konditorenmeister-Verband/Verband der Confiseure, Schweiz. Bäckerei- und Konditorei-Personalverband (SBKPV), Schweiz. Baumeisterverband SBV, Gastrosuisse, Verband für Hotellerie und Restauration/Gastro Zürich/Bern/Wirteverband Basel-Stadt,

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Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit 3 Internationale Arbeitsorganisation 2/9 ArGV 5 - Entscheid Bundesrat/09.07 (525.3/2007/00641)