Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 9 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz: 2007-09-11/282
3.3 Gefährliche Arbeiten (Art. 4)
Der Arbeitgeberverband, GastroSuisse, Hotellerie Suisse, swissmem, vier Kantone (AI, GR, VS, Zug) vertreten die Auffassung, dass gefährliche Arbeiten auch ausserhalb der Berufsbildung möglich sein sollten. Sie schlagen deshalb vor, Art. 4 damit zu ergänzen, dass gefährliche Arbeiten für Jugendliche auch bewilligt werden können, wenn ausserhalb einer beruflichen Grundbildung die notwendigen Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sichergestellt sind. Zudem sei der Fokus nicht nur auf die berufliche Grundbildung auszurichten, sondern es seien auch weitere behördliche anerkannte Kurse als Kriterium aufzunehmen. Zudem sei in Abs. 4 nicht die Alterslimite 16 Jahre aufzuführen, sondern Jugendliche in der Berufsbildung zu nennen. Damit würde die Möglichkeit eröffnet, Jugendliche, die bei Ausbildungsbeginn noch nicht 16 Jahre alt sind, auch für gefährliche Arbeiten einzusetzen.
Ein Kanton (NE) weist darauf hin, dass die Aufzählung der gefährlichen Arbeiten in einer separaten Verordnung nicht unbedingt zur Klarheit beitrage. NE und JU beantragen, in Abs. 4 zu präzisieren, dass das BBT zusammen mit dem SECO die notwendigen Massnahmen (Gesundheitsschutz/Unfallverhütung) ergreift.
Der Arbeitgeberverband vertritt die Auffassung, dass bei der Definition der gefährlichen Arbeiten der Ausdruck "Erziehung" zu streichen sei, da dieser Begriff im familiären Umfeld und nicht im beruflichen zu verwenden sei. Ob eine Arbeit gefährlich sei, müsse im Zusammenhang mit dem Grad der Einsicht und des Verständnisses des Jugendlichen beurteilt werden. SGB und syna beantragen, Abs. 5 zu streichen, da die Einzelfallbewilligung für gefährliche Arbeiten den Schutz aushöhlen würde.
3.4 Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung, Hotels, Restaurants und Cafés (Art. 5)
Zwei Kantone (LU, NW) und der Arbeitgeberverband beantragen, dass in Abs. 2 auf die Bewilligungspflicht verzichtet wird und aufgenommen wird, dass im Rahmen einer Berufsbildung die Beschäftigung als bewilligt gilt. Hotellerie Suisse weist darauf hin, dass Berufswahlpraktika in dieser Branche unbedingt ermöglicht werden müssen. Der Kanton VS stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Tätigkeiten auf jeden Fall erst ab 16 Jahren im Rahmen der Beruf sbildung ausgeübt werden dürfen, unabhängig von der Beendigung der obligatorischen Schulzeit.
3.5 Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung (Art. 7)
Wie oben erwähnt, verlangen der Kanton VS, SP/JUSO, SGB, die Eidgenössische Kommission für Jugendfragen, SAJV und die IAO, dass die Beschäftigung der Jugendlichen unter 13 Jahren von einer Bewilligung oder, so die SP, mindestens von einer Meldepflicht abhängig gemacht wird. Vor allem, was die Werbung betreffe, könne in dieser Frage nicht allein den Eltern die Verantwortung überlassen werden.
JU stellt sich auf den Standpunkt, dass die in diesem Artikel aufgeführte Tätigkeit als ausserordentliche Beschäftigung definiert werden sollte. Zudem sollte eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern verlangt werden.
Ein Kanton (BS) fragt sich, wer die Beschäftigung der Jugendlichen in diesem Rahmen kontrollieren werde. Dies müsse in den Erläuterungen präzisiert werden. Zwei Kantone (VD, JU) würden für die erwähnten Tätigkeiten Alterslimiten einführen (z.B. 7 Jahre), da minderbemittelte Eltern durchaus dazu verführt werden könnten, ihre Kinder auszubeuten.
6/9 ArGV 5 - Entscheid Bundesrat/09.07 (525.3/2007/00641)