Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 9 Seiten

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Referenz: 2007-09-11/282

Die Kantone unterstützen in der Regel die Vorlage und bringen einige Vorschläge zur Klärung gewisser Fragen, die sich in der Praxis stellen. Der Kanton NE ist z.B. der Auffassung, dass die Aufteilung in verschiedene Verordnungen für die Benützerinnen und Benützer unübersichtlich ist.

Der Gewerbeverband, der Bauernverband und die suva vertreten die Auffassung, dass die Sonntags- und Nachtarbeit, wie die gefährlichen Arbeiten, in den Bildungsverordnungen des BBT geregelt werden sollen. Jede Branche, bzw. jeder Berufsverband, habe die Kompetenz und könne auch die Verantwortung übernehmen, zu bestimmen, welche Arbeiten wann zu verrichten und ob sie für die berufliche Grundbildung zwingend nötig seien. Die in der Vorlage vorgesehenen EVD-Verordnungen würden zwar eine gewisse Vereinfachung bringen, sie genüge jedoch nicht, da Einzelbewilligungen trotzdem vorgesehen seien. Das in der Vorlage vorgesehene Verfahren genüge dem Wunsch der KMU nach Vereinfachung nicht.

2.2 Bewilligungsverfahren

Der Kanton VS, der SGB, die SP, die SAJV und die eidgenössische Kommission für Jugendfragen zeigen sich besorgt darüber, dass für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen für kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen weder eine Bewilligungs- noch eine Anzeigepflicht besteht. Insbesondere im Bereich der Werbung sei es angezeigt, mindestens eine Anzeigepflicht einzuführen (SP), da es in diesem Bereich nicht genüge, auf das Verantwortungsbewusstsein der Eltern abzustellen.

Die IAO, der die Verordnung ebenfalls zur Stellungnahme unterbreitet wurde, stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass hier eine Bewilligungspflicht notwendig sei, da diese Bestimmung ansonsten dem internationalen Abkommen Nr. 138 widersprechen würde.

Die Zusammenarbeit zwischen BBT, SECO und Sozialpartnern bei der Regelung der gefährlichen Arbeiten in den Bildungsverordnungen, die das BBT gemeinsam mit dem SECO und den Sozialpartnern erarbeitet, schätzen die Gewerkschaften als sehr gut ein. Dieses Vorgehen trage tatsächlich zum besseren Schutz der Jugendlichen bei. Von der vorgesehenen Möglichkeit, für die Ausübung von gefährlichen Arbeiten Einzelbewilligungen zu erteilen, sollte nach Ansicht der Gewerkschaften jedoch abgesehen werden. Damit werde der erwähnte gute Schutz vor gefährlichen Arbeiten ausgehöhlt. Ebenso wenig sollte die Kompetenz für die Bewilligung von vorübergehender Sonntags- und Nachtarbeit an die Kantone delegiert werden.

Wie oben erwähnt, sind sgv und seine Mitgliederverbände der Auffassung, dass das ganze Bewilligungsverfahren für Sonntags- und Nachtarbeit in die Bildungsverordnungen aufgenommen werden müsste, da damit die betroffenen Ausbildungsverantwortlichen direkt angesprochen würden und das administrative Verfahren damit tatsächlich vereinfacht würde.

2.3 Ausnahme vom Beschäftigungsverbot für gewisse Arbeiten

2.3.1 Gefährliche Arbeiten

Kritisiert wird vereinzelt, dass ausserhalb der beruflichen Grundbildung keine gefährlichen Arbeiten verrichtet werden dürfen. Es müsse zumindest punktuell unter Anleitung einer erfahrenen Person möglich sein, auch ausserhalb der Berufsbildung gefährliche Arbeiten zu verrichten. Die Liste der gefährlichen Arbeiten gemäss Verordnung des EVD gab ebenfalls Anlass zu Kritik. Für einige geht sie zu weit, für andere wiederum dürfte sie noch weiter gehen.

2.3.2 Nacht- und Sonntagsarbeit

Von verschiedener Seite wird verlangt, dass Jugendliche Nacht- und Sonntagsarbeit nicht nur im Rahmen der Berufsbildung ausüben können.

4/9 ArGV 5 - Entscheid Bundesrat/09.07 (525.3/2007/00641)