Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 9 Seiten

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Referenz: 2007-09-11/282

AI und SBKV beantragen, dass für bestimmte Grundbildungen abweichende Ruhezeiten in der Verordnung festgelegt werden können und ebenso abweichende maximale Zeiträume der Tagesarbeit.

3.12 Ausnahme vom Verbot der Abend- und Sonntagsarbeit (Art. 15)

Viele Stellungnehmenden bemängeln, dass Jugendliche unter 15 Jahren nur bei kulturellen Anlässen am Sonntag und bis abends um 23.00 Uhr beschäftigt werden können. Ebenso sollte der Begriff kulturell gestrichen werden. Zudem sollte für leichte Arbeiten den Kantonen eine Bewilligungsbefugnis erteilt werden (AI).

3.13 Tägliche Ruhezeit (Art. 16)

Arbeitgeberverband und Gastro Suisse beantragen, dass die Verkürzung der Ruhezeit auf 11 Std. ermöglicht wird. AI schlägt vor, dass wenn in Ausnahmefällen die Ruhezeit nicht gewährt werden kann, die Ruhezeitblöcke mindestens vier Stunden betragen.

SGB und syna erachten eine Ruhezeit von mindestens 14 Stunden als Minimum.

3.14 Überzeit (Art. 17)

Gemäss Arbeitgeberverband und Gastro Suisse muss Überzeit auch während der Berufsbildung möglich sein, SGV ergänzt, dass dafür obligatorische Ausgleichsruhezeiten vorgesehen werden müssten.

Da jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu 50 Stunden pro Woche arbeiten können, werde für sie Überzeit zu Recht verboten (VS).

9/9 ArGV 5 - Entscheid Bundesrat/09.07 (525.3/2007/00641)