Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/5: Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5). Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer · 9 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz: 2007-09-11/282

Die IAO vertritt die Auffassungen, dass diese Tätigkeiten einem besonderen Verfahren unterzogen werden müssen. Bewilligungsfrei könnten diese Tätigkeiten nicht zugelassen werden.

3.6 Leichte Arbeiten

SGV, Bauernverband und agriss regen an, dass die Definition ergänzt wird, damit die wertvolle Institution des Landdienstes weiterhin möglich bleibt. Deshalb müsse die ausserschulische Jugendarbeit gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit erwähnt werden.

Gastrosuisse und Arbeitgeberverband beantragen auch hier den Ausdruck Schulleistungen zu streichen.

GastroUnion möchte eine Liste der leichten Arbeiten, da die Definition im Entwurf etwas schwammig sei. Gerade in der Gastronomiebranche sei es üblich, Jugendliche unter 15 Jahre für Hilfsarbeiten anzustellen und diese Arbeiten seien nicht in jedem Fall als leicht zu bezeichnen.

3.7 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit von Jugendlichen unter 13 Jahren (Art. 10)

Uri, SGB, KV-CH und syna sind der Auffassung, dass der Tageszeitraum angegeben werden muss und beantragen deshalb, diesen auf 10.00 bis 22.00 Uhr festzulegen. Zudem möchten SGB, KV-CH und syna die wöchentliche Arbeitszeit auf 6 anstatt 9 Stunden beschränken. Der K anton VS schätzt die angegebenen Höchstarbeitszeiten als zu hoch ein.

3.8 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie Pausen für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren (Art. 11)

Zwei Kantone (GR, AI), Arbeitgeberverband, SGV, GastroSuisse, Hotellerie Suisse beantragen, dass die schulpflichtigen Jugendlichen während den Schulferien 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. SGV ist ähnlicher Auffassung, da die Arbeitszeiten in den verschiedenen Betrieben sehr unterschiedlich seien. Mit den vorgeschlagenen Änderungen könnten die Jugendlichen zusammen mit den anderen im Betrieb Beschäftigten eingesetzt werden. GR beantragt, die tägliche Arbeitzeit während der Schulzeit auf 4 Stunden zu erhöhen.

Wie bereits festgehalten, wünschen SP und SGB, dass die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit während der beruflichen Grundbildung in diesem Artikel ebenfalls geregelt wird, d.h. die tägliche Höchstarbeitszeit von 9 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt und die wöchentliche Höchstarbeitszeit geregelt wird (ist aktuell nicht der Fall). Zudem soll auch die Pausenregelung ihren Platz in dieser Verordnung finden.

LU, Arbeitgeberverband und SGV sind der Auffassung, dass präzisiert werden muss, ob das Berufswahlpraktikum höchstens zwei Wochen pro Einsatz oder pro Jahr dauern kann. TG möchte die Dauer auf vier Wochen ausdehnen.

3.9 Ausnahmebewilligung für Nachtarbeit (Art. 12)

Swissmem und VD führen weiter aus, dass die Voraussetzungen für Nachtarbeit alternativ aufgeführt werden sollten, damit Nachtarbeit auch ausserhalb der Berufsbildung möglich ist. Der Arbeitgeberverband weist darauf hin, dass folgende Voraussetzung für Sonntagsarbeit „Mitwirkung Jugendlicher zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt“ nicht mehr vorgesehen ist und es aber sein sollte. Zudem sei in Bst. b auch der Betrieb aufzuführen und nicht nur der Beruf (... im Beruf und im Betrieb üblich), dies beantragt fial ebenfalls.

7/9 ArGV 5 - Entscheid Bundesrat/09.07 (525.3/2007/00641)