Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 14 Seiten
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nahmen gegen gefährliche Hunde ist die sofortige Ausarbeitung der Vorlage gerechtfertigt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Der Bund kann Vorschriften über die Haftpflicht und deren Versicherung erlassen, da Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung ihm die Befugnis zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts einräumt.
5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Nach Artikel 56 Absatz 2 bezeichnet der Bundesrat die Hunde, die als gefährlich gelten. Dies erspart eine detaillierte Aufzählung auf Gesetzesstufe und erlaubt eine Anpassung an veränderte Verhältnisse. Aus dem gleichen Grund wird in Artikel 56a Absatz 2 der Variante II dem Bundesrat die Befugnis eingeräumt, die Mindestsummen der obligatorischen Haftpflichtversicherung festzusetzen und die Risiken zu bezeichnen, die die Versicherungsunternehmen von der Deckung ausschliessen können.