Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 14 Seiten

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Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Nach Artikel 56 des Obligationenrechts (OR) haftet der Tierhalter für den vom Tier angerichteten Schaden, wenn er nicht beweist, dass er in der Verwahrung und Beaufsichtigung alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Es handelt sich – nach Rechtsprechung und herrschender Lehre1 – um eine Haftung ohne Verschulden (Kausalhaftung). Da ein Befreiungsbeweis möglich ist, wird die Haftung milde oder einfache Kausalhaftung genannt. Dieselbe Haftung sehen Artikel 55 OR für den Arbeitgeber (Geschäftsherr) in Bezug auf seine Hilfspersonen und Artikel 333 des Zivilgesetzbuchs für das Familienhaupt in Bezug auf unmündige und entmündigte Hausgenossen vor.

In der Diskussion um Massnahmen gegen gefährliche Hunde wurden unter anderem die Verschärfung der Tierhalterhaftung und die Prüfung eines Versicherungsobligatoriums verlangt. Der Bundesrat war zur Entgegennahme der entsprechenden parlamentarischen Vorstösse bereit2, da beide Massnahmen in die Zuständigkeit des Bundes fallen und sich auf der Grundlage des geltenden Verfassungsrechts (Art. 122 BV) realisieren lassen.

Das Bundesamt für Veterinärwesen und die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte haben am 5. März 2007 statistische Angaben über Hundebisse veröffentlicht. Vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2006 wurden den kantonalen Veterinärämtern 1003 Bisse beim Menschen und 526 Bisse bei Tieren sowie 77 Fälle anderen aggressiven Verhaltens von Hunden gemeldet. Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt dies 3009 Bisse beim Menschen, 1578 bei Tieren und 231 Fälle anderen aggressiven Verhaltens. Es wird angenommen, dass nicht alle Fälle gemeldet wurden, so dass die tatsächliche Anzahl der Fälle höher ist. Bezüglich der Verteilung der Bisse auf verschiedene Hunderassen konnten noch keine genauen Angaben gemacht werden.

1 BGE 115 II 237 ff., 245; 126 III 14 ff., 16 Roland Brehm, Berner Kommentar, Art. 41–61 OR, 3. Aufl. 2006, N 31 zu Art. 56 OR; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 221 N 979 mit Literaturhinweisen; Anton K. Schnyder, Basler Kommentar, Art. 1–529 OR, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2006, N 1 zu Art. 56 OR; Franz Werro, La responsabilité civile, Berne 2005, S. 137 N 521. Eine Minderheit der Rechtslehre betrachtet hingegen die Tierhalterhaftung als eine Verschuldenshaftung, bei der die Beweislast umgekehrt ist: Heinrich Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3. Aufl. Zürich 2000, S. 139, S. 144 § 17 N 2; Vito Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, S. 121 N 424; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. Bern 2000, S. 309 N 53.04.

2 Vgl. Motion Fraktion der Schweizerischen Volkspartei vom 15.3.2006, Hundehalter in die Pflicht nehmen (06.3049), und Motion Freisinnig-demokratische Fraktion vom 16.3.2006, Gefährliche Hunde: Verantwortung ist der beste Schutz (06.3062).