Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 14 Seiten

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Italien

Nach Artikel 2052 des Codice civile haftet der Eigentümer des Tieres oder die Person, die das Tier benützt, für den Schaden, den das Tier verursacht. Die Haftung gilt auch, wenn das Tier entwichen ist. Es handelt sich um eine Kausalhaftung. Die verantwortliche Person wird von der Haftung befreit, wenn sie nachweist, dass der Schaden durch Zufall entstanden ist. Als Entlastungsgründe gelten auch höhere Gewalt, grobes Selbstverschulden oder grobes Drittverschulden23.

Österreich

Nach § 1320 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs haftet derjenige, der ein Tier hält, für den Schaden, den dieses verursacht, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. Über die Rechtsnatur dieser Bestimmung hat es Meinungsverschiedenheiten gegeben. Im Ergebnis handelt es sich aber um eine Kausalhaftung mit Sorgfaltsbeweis, die jener des schweizerischen Rechts entspricht24.

1.4.2 Verhältnis zum europäischen Recht

Weder die Europäische Union noch der Europarat haben bisher die Haftpflicht für Personen geregelt, die ein Tier halten.

Eine private Expertengruppe hat Grundsätze des Europäischen Haftpflichtrechts (Principles of European Tort Law) ausgearbeitet. Sie sieht darin als Generalklausel eine Kausalhaftung für aussergewöhnlich gefährliche Tätigkeiten vor. Ferner erlaubt sie dem nationalen Recht, andere gefährliche Tätigkeiten einer Kausalhaftung zu unterstellen25.

2 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Art. 56

In Absatz 1 wird der deutsche Text geschlechtsneutral formuliert. Die Bestimmung wird inhaltlich nicht geändert. Der bisherige Absatz 2 von Artikel 56 OR regelt den Rückgriff auf Personen, die das Tier gereizt haben oder von deren Tier die Reizung ausgegangen ist. Eine solche Regelung ist überflüssig und kann gestrichen werden. Die Rückgriffsmöglichkeit ergibt sich nach der Rechtslehre26 bereits aus den Artikeln 50 und 51 OR, die den Rückgriff unter mehreren Haftpflichtigen regeln. Neu enthält Absatz 2 eine Vorschrift über die Haftung für gefährliche Hunde.

23 Giorgio Cian/Alberto Trabucchi, Commentario Breve al Codice Civile, Settima edizione, Padova 2004, N IV zu Art. 2052 c.c.

24 Karlen (Anm. 14) 71 f.

25 European Group on Tort Law, Principles of European Tort Law, Text and Commentary, Wien/New York 2005, Art. 5:101/5:102

26 Brehm (Anm. 1), N 90 zu Art. 56 OR; Honsell (Anm. 1), S. 146 § 17 N 15; Roberto (Anm. 1), S. 121. N 426; Schnyder (Anm. 1), N 18 zu Art. 56 OR; Schwenzer (Anm. 1), S. 311 N 53.13; Werro (Anm. 1), S. 147 f. N 561.