Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 14 Seiten
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Der vorgeschlagene neue Absatz 2 schneidet dem Halter oder der Halterin gefährlicher Hunde den Entlastungsbeweis nach Absatz 1 ab. Er oder sie entgeht aber selbstverständlich weiterhin der Haftung, wenn es sich herausgestellt, dass höhere Gewalt, das grobe Verschulden des Opfers oder eines Dritten zum Schaden geführt hat. Dies ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechts (Kausalität) und aus den Artikeln 43 und 44 OR. In Spezialgesetzen ist es zwar üblich, diese Entlastungsgründe ausdrücklich anzuführen (vgl. beispielsweise Art. 59 Abs. 1 SVG). In den Haftungsbestimmungen des Obligationenrechts werden sie aber nie genannt.
Nach dem 2. Satz von Absatz 2 bezeichnet der Bundesrat die gefährlichen Hunde. Er kann einerseits bestimmte Rassen als gefährlich bezeichnen. Er kann aber beispielsweise auch jene Hunde als gefährlich bezeichnen, die ein bestimmtes Gewicht erreicht haben oder die in der Vergangenheit durch aggressives Verhalten aufgefallen sind, weshalb die zuständige Behörde gemäss der Tierschutzverordnung Massnahmen ergriffen hat. Letzteres würde der Behörde im Einzelfall ermöglichen, einen Hund diesem Gesetz zu unterstellen.
Gemeinwesen sind der Haftungsbestimmung des Obligationenrechts unterstellt, soweit die Tiere nicht bei der Ausübung einer amtlichen Tätigkeit (z.B. Drogenfahndung) einen Schaden verursacht haben27.
2.1 Variante I: Gefährdungshaftung für alle Hunde
In der Variante I wird in Artikel 56 Absatz 2 allen Hundehaltern und Hundehalterinnen der Entlastungsbeweis nach Absatz 1 abgeschnitten. Damit entfällt die Aufgabe, zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Hunden unterscheiden zu müssen (vgl. Ziff. 1.3.1).
2.2 Variante II: Regelung mit obligatorischer Haftpflichtversicherung
Art. 56
Die Revision von Artikel 56 wird mit dem gleichen Text wie in Variante I vorgeschlagen. Die Gefährdungshaftung gilt damit auch bei einem allfälligen Versicherungsobligatorium für alle Hundehalter und Hundehalterinnen und nicht nur für jene, die einen gefährlichen Hund halten.
Die Bestimmungen über das Versicherungsobligatorium werden nach Artikel 56 eingefügt.
Art. 56a
Absatz 1 legt die Versicherungspflicht fest. Sie gilt für alle Hundehalter und Hundehalterinnen, da eine auf gefährliche Hunde beschränkte Versicherungspflicht nicht praktikabel ist (Vgl. Ziff. 1.3.2.2). Das Versicherungsobligatorium läuft damit parallel zu der in Artikel 56 vorgeschlagenen Haftungsverschärfung.
27 BGE 115 II 237 ff., 245 f.; 126 III 14 ff., 16.