Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

hängig, mit denen ein allgemeines Versicherungsobligatorium für Personen eingeführt werden soll, die einen Hund halten.

Einem Anliegen des Schweizerischen Versicherungsverbands entsprechend gilt das Versicherungsobligatorium für alle und nicht nur für die gefährlichen Hunde. Damit will man es den Versicherungsunternehmen ermöglichen, das Versicherungsobligatorium möglichst auf der Grundlage ihrer bisherigen freiwilligen Privathaftpflichtversicherung zu realisieren, ohne dafür ein eigenes Produkt entwickeln und laufende Verträge anpassen zu müssen.

1.3.3 Systematik

Die Haftungsverschärfung soll in die bestehende Bestimmung des Obligationenrechts über die Haftung für Tiere eingefügt werden. An dieser Systematik wird auch bei einem allfälligen Versicherungsobligatorium festgehalten.

1.4 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht

1.4.1 Rechtsvergleich

Deutschland

Nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches haftet derjenige, welcher ein Tier hält, für den Schaden, wenn durch das Tier ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Als allgemeine Regel gilt also eine Haftung ohne Verschulden (Kausalhaftung) und ohne Entlastungsmöglichkeit.

Wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, kann sich der Tierhalter nach § 833 BGB durch einen Sorgfaltsbeweis von der Haftung befreien. Er kann nachweisen, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Diese Bestimmung gilt hauptsächlich für die in der Landwirtschaft verwendeten Tiere. Sie wird als Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast aufgefasst21.

Frankreich

Nach Artikel 1385 des Code civil haftet der Eigentümer des Tieres oder die Person, die das Tier benützt, für den Schaden, den das Tier verursacht. Die Haftung gilt auch, wenn das Tier entwichen ist. Es handelt sich um eine Kausalhaftung. Die verantwortliche Person wird von der Haftung nur im Falle von höherer Gewalt, grobem Selbstverschulden oder grobem Drittverschulden befreit22.

21 Karlen (Anm. 14) 66; Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht, Besonderer Teil III, 4. Aufl. 2004, Wagner N 32 zu § 833 BGB.

22 Karlen (Anm. 14) 79; Ferid/Sonnenberger, Das Französische Zivilrecht II, 2. Aufl., Heidelberg 1986, 2 O 341.