Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 14 Seiten

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Eine Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich zum Schutz des Täters und nicht des Opfers da. Ein Versicherungsobligatorium passt deshalb schlecht zum Anliegen, das Risiko- und Verantwortungsbewusstsein der Hundehalter und Hundehalterinnen zu stärken (vg. Ziff. 1.3.1). Es besteht im Gegenteil die Gefahr, dass sie weniger verantwortungsvoll handeln und grössere Risiken auf sich nehmen, wenn sie wissen, dass für den vom Hund angerichteten Schaden schliesslich die Haftpflichtversicherung aufkommt («moral hazard»). Dazu gesellen sich Fragen der Praktikabilität. Ein Versicherungsobligatorium lässt sich mit vertretbarem Aufwand praktisch nicht durchsetzen. Man denke beispielsweise an streunende Hunde oder an Hundhalter und Hundehalterinnen, die sich nur kurze Zeit mit ihrem Tier in der Schweiz aufhalten, beispielsweise weil sie hier Ferien machen17.

Als besonders problematisch erweist sich ein Versicherungsobligatorium, wenn kein Versicherungsunternehmen bereit ist, eine Versicherung abzuschliessen, oder es nur gegen eine abschreckend wirkende Prämie tut. In diesem Fall wird aus dem Versicherungsobligatorium ein von der Versicherungswirtschaft verfügtes, verfassungsrechtlich bedenkliches De-facto-Verbot, einen Hund zu halten (vgl. Ziff. 5.1).

1.3.2.2 Gründe für ein Versicherungsobligatorium

Trotz dieser gewichtigen und für den Bundesrat überwiegenden Argumente gegen ein Versicherungsobligatorium gibt es auch Gründe dafür. Im vorliegenden Entwurf werden deshalb als Variante II auch Gesetzesvorschläge für ein Versicherungsobligatorium zur Diskussion gestellt.

Für ein Versicherungsobligatorium spricht namentlich das Anliegen, das Opfer nicht leer ausgehen zu lassen. Ihm nützt eine blosse Haftungsverschärfung nämlich zum vorneherein nichts, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin wegen bescheidener Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, für den Schaden aufzukommen. Effektiv geschützt ist das Opfer bloss, wenn es in diesem Fall die Möglichkeit hat, das Versicherungsunternehmen ins Recht zu fassen. Zu bedenken ist ferner, dass Hundehalter und Hundehalterinnen im Rahmen einer Gefährdungshaftung auch für Schäden aufkommen müssen, deren Verursachung ihnen nicht vorzuwerfen ist und die sie deshalb auch gar nicht abwenden können (es sei denn unter Verzicht auf den Hund). Entsprechend gingen in der Schweiz Gefährdungshaftungen regelmässig mit der Pflicht einher, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Erinnert sei in diesem Zusammenhang namentlich ans Strassenverkehrsgesetz (Art. 58 ff. [Haftpflicht]; Art. 63 ff. [Versicherungspflicht]).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schliesslich darauf, dass ein Versicherungsobligatorium bereits heute Teil des kantonalen Rechts ist. In den Kantonen Basel-Stadt18, Basel-Landschaft19 und Genf20 wird die Bewilligung für bestimmte Hunderassen nur erteilt, wenn eine Haftpflichtversicherung besteht. In den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin und Zürich sind ferner Gesetzesänderungen

17 Im Bereich des Strassenverkehrs gehen solche Schäden zu Lasten des Garantiefonds, einer gemeinsamen Einrichtung der Versicherungsunternehmen (Art. 76 SVG).

18 Gesetz betreffend das Halten von Hunden, vom 21. Januar 1982, SG 365.100.

19 Gesetz über das Halten von Hunden, vom 22. Juni 1995, SGS 342, § 3a. Bst. c.

20 Règlement transitoire concernant l’élevage, l’acquisition et la détention de chiens dangereux ou potentiellement dangereux du 5 avril 2006, M 3 45.03, art. 8 let. c.