Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 14 Seiten

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Nach der Variante II muss der Bundesrat die Mindestversicherungssummen und die Risiken bezeichnen, die von der Deckung ausgeschlossen werden können. Es sind auch hier der Erlass und die Nachführung einer Verordnung notwendig. Ferner muss der Bund kantonale Ausführungsvorschriften über den Versicherungsnachweis nach Artikel 56c Absatz 2 genehmigen33.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Der Vollzug des Versicherungsobligatoriums nach Variante II ist grundsätzlich Sache der Kantone. Sie können auch Gemeinden damit beauftragen, etwa wenn die Gemeinden für die Einziehung der Hundesteuer zuständig sind. Es ist mit einem ähnlichen Vollzugsaufwand wie für die Kennzeichnung der Hunde mit einem Mikrochip gemäss Artikel 16 der Tierseuchenverordnung34 zu rechnen.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Auf die Volkswirtschaft als Ganzes sind keine Auswirkungen zu erwarten.

3.4 Andere Auswirkungen

Die Verschärfung der Haftung wird dazu führen, dass Versicherungsunternehmen häufiger als heute Leistungen erbringen müssen. Ob es deswegen zu Prämienerhöhungen kommt, lässt sich kaum prognostizieren. Entscheidend wird sein, ob die Haftpflicht für Hunde auch in Zukunft von der allgemeinen Privathaftpflichtversicherung gedeckt und damit von allen Versicherten mitgetragen oder ob die Versicherungswirtschaft dafür eigene Produkte entwickeln wird. Trifft letzteres zu, so müssen namentlich die Halter und Halterinnen von gefährlichen Hunden mit höheren Prämien rechnen.

Zusätzliche Kosten ergeben sich bei Variante II aus der Pflicht der Versicherungsunternehmen, Aussetzen und Ende der Versicherung zu melden (Art. 56d) und aus dem direkten Forderungsrecht der geschädigten Person (Art. 56e). Damit wird den Versicherungsunternehmen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Hundehalters oder der Hundehalterin bei der Geltendmachung eines allfälligen Regressanspruchs aufgebürdet. Eine (geringfügige) Prämienerhöhung infolge dieser Kosten kann erneut nicht ausgeschlossen werden.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003–2007 nicht angekündigt (BBl 2004 1149). Angesichts der Überweisung parlamentarischer Vorstösse zu diesem Thema (vgl. Ziff. 1.1) und des hohen Interesses der Öffentlichkeit an Mass-

33Art. 52 Absatz 4 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, SR 210.

34 SR 916.401