Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 14 Seiten
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Die Verschärfung der Haftung für gefährliche Hunde dient dem Schutz der Geschädigten. Sie müssen nur die Schädigung durch den Hund nachweisen, um Ersatz verlangen zu können. Gleichzeitig soll die verschärfte Haftung das Risiko- und Verantwortungsbewusstsein fördern und die Halter und Halterinnen von Hunden zu einem betont vorsichtigen Umgang mit dem Tier anspornen.
Die vorgeschlagene Gefährdungshaftung trifft nur die Halter und Halterinnen gefährlicher Hunde. Da es sich um eine strenge Haftung handelt, soll sie in einem möglichst engen Bereich gelten. Aufgabe des Bundesrates ist es, in einer Verordnung die für gefährlich eingestuften Hunde zu bezeichnen. Neben der Rasse kommen dabei auch Grösse, Gewicht oder ein auffälliges Verhalten im Einzelfall in Frage. Falls bei den Arbeiten zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Kohler (vgl. Ziff. 1.2) eine Bewilligungspflicht für bestimmte Arten gefährlicher Hunde eingeführt wird, ist auf die Koordination mit dieser Regelung zu achten.
Die Schwierigkeit, gefährliche Hunde bezeichnen zu müssen, kann umgangen werden, wenn die Haftungsverschärfung für alle Hunde gilt. Diese Lösung wird als mögliche Variante I vorgeschlagen. Mit ihr wird der Tatsache Rechnung getragen, dass letztlich jeder Hund – bei entsprechend falscher Haltung – zu einem gefährlichen Tier werden kann.
Abzulehnen ist hingegen eine Erweiterung der Gefährdungshaftung auf alle Tiere, obwohl sie von einem Teil der Lehre propagiert14 und im Ausland15 teilweise praktiziert wird. Gegen diese Lösung spricht, dass Gefährdungshaftungen nur dort Sinn machen, wo tatsächlich von einer qualifizierten, nicht leicht beherrschbaren Gefahr auszugehen ist. Darüber hinaus hat eine 2000/01 durchgeführte Vernehmlassung gezeigt, dass namentlich die Landwirtschaft nicht bereit ist, die Kosten einer Gefährdungshaftung für alle Tiere auf sich zu nehmen16.
1.3.2 Versicherungsobligatorium
1.3.2.1 Gründe gegen ein Versicherungsobligatorium
Nach Angaben des Schweizerischen Versicherungsverbands verfügen heute über 90 Prozent der Bevölkerung über eine Haftpflichtversicherung (unter Einschluss der Tierhalterhaftung), ohne dass das Bundesrecht eine solche vorschreiben würde. Dieser Zustand befriedigt in den Augen des Bundesrates; er lehnt deshalb ein Versicherungsobligatorium ab.
14 Die Einführung einer Gefährdungshaftung für alle Tiere wird befürwortet von Urs Karlen, Die Haftung des Familienhauptes nach ZGB 333 und des Tierhalters nach OR 56., Diss. Bern/Frankfurt a.M. 1980, S. 145 ff.; Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht I, 6. Aufl., Bern 2002, S. 189; Franz Werro (Anm. 1), S. 145 N 553; abgelehnt von Heinz Hausheer/Manuel Jaun, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2000, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 137 (2001) 913–935, 916/17.
15 Vgl. die in Ziff. 1.4 behandelten Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Italien.
16 Vgl. Pierre Widmer/Pierre Wessner, Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts, Vorentwurf eines Bundesgesetzes, Bern 2000 (Art. 60 VE-OR). Zusammenstellung der Vernehmlassungen, Bern 2004, S. 369 f.: http://www.bj.admin.ch/etc/medialib/ data/wirtschaft/gesetzgebung/haftpflich.Par.0001.File.tmp/ve-ber.pdf.