Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 14 Seiten

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Nach Absatz 2 bestimmt der Bundesrat die Mindestversicherungssummen. Diese Delegation erlaubt dem Bundesrat, die Summen nach der Gefährlichkeit der Tiere zu differenzieren und eine Anpassung der Summen an veränderte Verhältnisse vorzunehmen. Sie ist in fast allen Bundesgesetzen enthalten, die ein Versicherungsobligatorium vorsehen (vgl. beispielsweise Art. 64 SVG). Ferner bestimmt der Bundesrat die Risiken, die von der Deckung ausgeschlossen werden können. Dies betrifft zum einen Risiken, an deren Deckung kein öffentliches Interesse besteht, namentlich Sachschäden, die der Hundehalter oder die Hundehalterin oder Angehörige von ihnen erleiden. Solche Sachschäden sind auch in anderen Bundesgesetzen von der Versicherungspflicht ausgenommen (vgl. beispielsweise Art. 63 Abs. 3 SVG). Zum andern geht es um Schäden, die nicht unter die Haftungsnorm von Artikel 56 OR, sondern unter die Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR fallen, beispielsweise die Verbreitung von Krankheiten28.

Art. 56b

Diese Bestimmung sieht zwei Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor. Nach Absatz 1 kann die Behörde den Hundehalter oder die Hundehalterin bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Versicherungspflicht befreien. Hier geht es namentlich um den Fall, wo die Halterin oder der Halter nicht (oder nur mit grosser Mühe) die Mittel für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung aufbringen kann und mit dem Hund nur eine geringe Gefahr, aber ein hoher Affektionswert verbunden ist.

Nach Absatz 2 sind Bund, Kantone und Gemeinden nicht versicherungspflichtig, da sie als genügend zahlungsfähig erachtet werden. Eine entsprechende Regelung findet sich in Artikel 73 SVG.

Art. 56c

Die versicherungspflichtige Person muss das Versicherungsverhältnis der zuständigen Behörde nachweisen (Abs. 1). Dies dient der Kontrolle des Versicherungsobligatoriums. Die Kantone sollen die Einzelheiten regeln (Abs. 2). Der Nachweis geschieht am besten durch das Vorweisen einer Versicherungspolice. Es soll den Kantonen freigestellt werden, ob die Police vorgewiesen werden muss, wenn der Halter oder die Halterin den Hund für die Hundesteuer anmeldet oder wenn er den Hund gemäss Artikel 16 der Tierseuchenverordnung29 vom Tierarzt mit einem Chip kennzeichnen lässt.

Art. 56d

Um eine bessere Kontrolle des Versicherungsobligatoriums zu ermöglichen und damit zum besseren Schutz der Opfer muss – wie dies auch in mehreren anderen Bundesgesetzen geschehen ist30 – das Versicherungsunternehmen der zuständigen Behörde Aussetzen und Ende der Versicherung melden. Gleichzeitig werden Aussetzen und Ende der Versicherung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung wirksam,

28Honsell (Anm. 1), S. 145 § 17 N 11; Roberto (Anm. 1), S. 122 f. N 426; Rey (Anm. 1)

S. 227 N 1011 mit Literaturhinweisen; Schnyder (Anm. 1), N 9 zu Art. 56 OR; Schwenzer (Anm. 1), S. 310 N 53.10; Werro (Anm. 1), S. 142 N 545.

29 SR 916.401

30 Art. 21 KHG, Art. 36 RLG, Art. 68 Abs. 2 SVG; Art. 36 Abs. 2 Binnenschifffahrtsgesetz.