Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 14 Seiten

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1.2 Revisionsarbeiten

Der Bundesrat hat am 12. April 2006 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) beauftragt, die Einführung einer Gefährdungshaftung für Tierhalter und eines Versicherungsobligatoriums für alle Hunde oder bestimmte Gruppen von Hunden zu prüfen. Am 17. Januar 2007 beschloss der Bundesrat, eine Gefährdungshaftung für gefährliche Hunde einzuführen und beauftragte das EJPD, eine entsprechende Revision des Obligationenrechts vorzubereiten. Er sprach sich gegen ein Versicherungsobligatorium aus, beschloss aber, dieses in der Vernehmlassung als Variante vorzuschlagen.

Die zuständigen Kommissionen der Eidgenössischen Räte haben beschlossen, der parlamentarischen Initiative 05.453 Kohler, Verbot von Pitbulls in der Schweiz, vom 7. Dezember 2005 Folge zu geben. Zurzeit arbeitet eine Subkommission der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Initiative aus. Dabei geht es um polizeiliche Massnahmen wie Verbot oder Bewilligungspflicht für bestimmte Arten von Hunden. Zur Diskussion steht auch eine Revision der Bundesverfassung, die dem Bund die ausdrückliche Kompetenz zur Rechtsetzung auf diesem Gebiet gibt.

1.3 Die beantragte Neuregelung

1.3.1 Gefährdungshaftung

Die Haftung für gefährliche Hunde wird neu als Gefährdungshaftung (scharfe Kausalhaftung) ausgestaltet. Haftungsbegründend ist in diesem Fall allein der Umstand, dass der als gefährlich eingestufte Hund einen Schaden verursacht hat. Der Halter oder die Halterin eines solchen Tieres haftet damit auch dann, wenn er oder sie den Nachweis erbringt, das Tier sorgfältig beaufsichtigt und verwahrt zu haben.

Eine Gefährdungshaftung der geschilderten Art kennt das schweizerische Recht bereits für die folgenden Gefahrenquellen: Stromleitungen3, Rohrleitungen4, Kernanlagen5, Eisenbahnen6, Motorfahrzeuge7, Luftfahrzeuge8, Sprengmittel9, umweltgefährliche Betriebe oder Anlagen10, gentechnisch veränderte11 und pathogene12 Organismen und die Jagd13.

3 BG vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz; SR 734.0; EleG).

4 BG vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (SR 746.1; RLG).

5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 (SR 732.44; KHG).

6 BG vom 28. März 1905 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (SR 221.112.742; EHG).

7 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (Strassenverkehrsgesetz; SR 741.01; SVG).

8 BG über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0; LFG).

9 BG vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SR 941.41; SprstG).

10 BG vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, SR 814.01; USG).

11 BG vom 21. März 2003 über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, SR 814.91; GTG).

12 USG (Art. 59abis)

13 BG vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz; SR 922.0; JSG).