Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/51: Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) · 14 Seiten
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es sei denn, die Versicherung sei schon vorher durch eine andere ersetzt worden. Die gleiche Regel findet sich auch in Artikel 68 Absatz 2 SVG.
Mit der Meldepflicht verbindet sich ein beträchtlicher administrativer Aufwand. Dies gilt namentlich dann, wenn das Versicherungsunternehmen heute gar keine Kenntnis davon hat, ob die versicherte Person einen Hund hält. Diese Schwierigkeit entfällt, wenn die Haftung für Hunde künftig separat versichert werden müsste. In welche Richtung die Entwicklung geht, ist zurzeit noch unklar. Ziel des Vernehmlassungsverfahrens ist es, auch darüber näheren Aufschluss zu erhalten. Im Lichte der erhaltenen Antworten wird zu entscheiden sein, ob an dieser Meldepflicht festgehalten wird.
Art.56e
Der geschädigten Person wird ein direktes Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen eingeräumt, um ihr die Durchsetzung ihres Anspruchs zu erleichtern. Deshalb wird auch vorgesehen, dass das Versicherungsunternehmen der geschädigten Person keine Einreden aus dem Versicherungsverhältnis (Versicherungsvertrag oder Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag) entgegenhalten kann (Abs. 2). Das Versicherungsunternehmen kann daher seine Leistung nicht verweigern, wenn beispielsweise die versicherungspflichtige Person ihre Prämien nicht bezahlt oder den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Als Ausgleich gewährt Absatz 3 dem Versicherungsunternehmen in solchen Fällen aber ein Rückgriffsrecht gegen den Halter oder die Halterin des Hundes. Diese Regelung gilt auch in mehreren anderen Gesetzen, die ein Versicherungsobligatorium vorsehen31.
Art. 56f
Verletzt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Versicherungspflicht, so soll die zuständige Behörde das Tier beschlagnahmen und verkaufen lassen. Sie kann vor der Beschlagnahme eine letzte Frist zum Abschluss der Haftpflichtversicherung ansetzen. Die Sanktion der Beschlagnahme und des Verkaufs lehnt sich an Artikel 25 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 197832 an.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Nach Artikel 56 Absatz 2 muss der Bundesrat die Hunde bezeichnen, die als gefährlich gelten. Es ist also eine entsprechende Verordnung zu erlassen und regelmässig an neue Verhältnisse anzupassen. Diese Auswirkung entfällt bei den vorgeschlagenen Varianten, da hier die verschärfte Haftung und das Versicherungsobligatorium für alle Hunde gelten. Im Übrigen hat die Vorlage keine finanziellen und personellen Konsequenzen.
31 Art. 16 JSG, Art. 19/20 KHG, Art. 37 RLG, Art. 65 SVG; Art. 33 Binnenschifffahrtsgesetz.
32 SR 455