Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/6: Steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften (PaIv 04.457) · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

kann sich die Tendenz entwickeln, dass die Kantone eine strengere Praxis anwenden, sodass das Ziel dieser Gesetzesrevision eventuell nicht erreicht würde. Eine weniger grosszügige Praxis würde dann alle Liegenschaftsbesitzer treffen, nicht nur jene, die eine vernachlässigte Liegenschaft gekauft haben.

7. Schliesslich widerspricht der Antrag der Kommissionsmehrheit, was die kantonale Besteuerung anbelangt, dem Verfassungsauftrag einer formellen Steuerharmonisierung auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene (Art. 129 Abs. 1 und 2 BV) gleich in zweifacher Hinsicht. Indem den Kantonen freigestellt ist, ob sie die Dumont-Praxis anwenden wollen, ermöglicht der Vorentwurf der Mehrheit Unterschiede zwischen Bundes- und Kantonssteuern einerseits und zwischen den einzelnen kantonalen Steuergesetzgebungen andererseits. In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2006, um welche sie die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht hat, betont auch die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK), dass aufgrund des Verfassungsauftrags Unterschiede zwischen Bund und Kantonen sowie solche zwischen den Kantonen untereinander vermieden werden müssen. Die FDK hält zudem fest, dass die Dumont-Praxis der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen dient und daher nicht abgeschafft werden sollte.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

DBG

Die Aufhebung der Dumont-Praxis auf Stufe Bund bedeutet, dass alle Kosten, die dazu dienen, einen früheren Zustand einer Liegenschaft wieder herzustellen, als Unterhaltskosten abgezogen werden können. Dies soll auch bei neuerworbenen Liegenschaften (entgeltlicher Liegenschaftswechsel innerhalb der letzten fünf Jahre) zutreffen. Somit soll in allen Fällen die sogenannte objektiv-technische Betrachtungsweise und nicht mehr die wirtschafliche Betrachtungsweise gelten (vgl. Ziff. 2.1.3 hiervor).

Gesetzestechnisch wird die Aufhebung der Dumont-Praxis folgendermassen erreicht: In Artikel 32 Absatz 2 DBG wird festgehalten, dass die Kosten der Instandstellung von neuerworbenen Liegenschaften abzugsfähig sind. Mit dem Ausdruck „Instandstellung“ wird klargestellt, dass auch in Zukunft nur Kosten abzugsfähig sind, die der Wiederherstellung eines früheren Zustandes dienen. Auslagen, die einen Mehrwert schaffen, sind weiterhin Investitionskosten und damit nicht abzugsfähig.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des abgeänderten Artikels 32 Absatz 2 DBG ist auch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer anzupassen.

StHG

Gemäss dem Vorentwurf der Kommissionsmehrheit sollen die Kantone die Möglichkeit haben, bei der kantonalen Einkommenssteuer auf die Dumont-Praxis zu verzichten. Durch eine Ergänzung des Artikels 9 Absatz 3 StHG wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben, auch Abzüge für die Kosten der Instandstellung einer neuerworbenen Liegenschaft vorzusehen.Wie bisher bleiben die Unterhaltskosten