Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/6: Steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften (PaIv 04.457) · 12 Seiten
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von Liegenschaften im Privatvermögen weiterhin nach Artikel 9 Absatz 1 StHG abzugsfähig.
Weil die Kantone Entscheidungsfreiheit bezüglich der Aufhebung der Dumont-Praxis haben sollen, braucht es keine Anpassungsfrist in einer Übergangsbestimmung.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
4.1 Finanzielle Auswirkungen
Bei einem Aufheben der Dumont-Praxis müssten folgende Fälle unterschieden werden:
a) Steuerpflichtige, die unter neuem Recht nach dem Kauf einer vernachlässigten
Liegenschaft sofort renovieren, unter der heutigen Rechtslage jedoch mit den Renovationsarbeiten 5 Jahre zugewartet hätten.
b) Steuerpflichtige, die unabhängig von der Abzugsfähigkeit der
Instandstellungskosten sofort nach dem Kauf einer vernachlässigten Liegenschaft renovieren.
Wenn man einen längeren Zeitraum betrachtet, entstehen in den Fällen von Buchstabe a für den Fiskus keine Mindereinnahmen. Hier handelt es sich bloss um eine zeitliche Vorverschiebung der Abzüge (kurz nach dem Erwerb statt nach Ablauf der „Dumont-Frist“ von 5 Jahren).
Steuerpflichtige, welche nach Buchstabe b verfahren, können bei Anwendung der Dumont-Praxis keine Instandstellungskosten in Abzug bringen. Nach der Abschaffung der Dumontpraxis führen diese Fälle bei der direkten Bundessteuer zu Mindereinnahmen. Den Steuerausfällen bei den kantonalen Einkommenssteuern stehen dagegen Mehreinnahmen bei den kantonalen Grundstückgewinnsteuern gegenüber. Dies deshalb, weil die bei der Einkommenssteuer als Unterhalt geltend gemachten Kosten sich bei der Grundstückgewinnsteuer nicht bei den Gestehungskosten auswirken. Zudem ist denkbar, dass einzelne Steuerpflichtige etwas grosszügiger renovieren, wenn diese Kosten dank der Abschaffung der Dumont-Praxis voll in Abzug gebracht werden können. Diese erhöhte Bautätigkeit könnte andernorts (Baufirmen) Steuersubstrat generieren.
Aus diesen Überlegungen lässt sich jedoch mangels geeigneter statistischer Bezugsgrössen die Veränderung bei den Steuereinnahmen nicht beziffern. Die ESTV verfügt über keine statistischen Grundlagen für eine Berechnung der finanziellen Auswirkungen bei einer allfälligen Aufhebung der Dumont-Praxis bei der direkten Bundessteuer. Die Steuerakten der natürlichen Personen befinden sich in den Kantonen. Aber auch für diese dürfte es schwierig werden, die voraussichtlichen Mindereinnahmen zu berechnen oder zu schätzen. Die Steuererklärungen enthalten nämlich nur die vom Steuerzahler geltend gemachten Abzüge. Der Steuerbehörde sind jedoch die Aufwendungen, die wegen der Dumont-Praxis nicht geltend gemacht worden sind, nicht bekannt. Häufig wird während der