Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/6: Steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften (PaIv 04.457) · 12 Seiten
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Frist von fünf Jahren bloss der Pauschalabzug eingesetzt. Eine Erhebung in den Kantonen dürfte somit kaum die erhofften Resultate bringen1.
4.2 Personelle Auswirkungen
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen führen weder beim Bund noch bei den Kantonen oder Gemeinden zu administrativen Mehrausgaben oder Personalaufstockungen.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Die vorgeschlagene Regelung steht nicht in Widerspruch zu Vorschriften der Europäischen Union.
6 Verfassungsmässigkeit
Die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der direkten Steuern ist in den Artikeln 127 und 128 der Bundesverfassung verankert.
Da die weiteren Aspekte zur Verfassungsmässigkeit Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit innerhalb der Kommission bildeten und im Rahmen der
Kapitel 2.2.1 und 2.2.2 ausführlich behandelt worden sind, sei hier auf diese Kapitel verwiesen..
Anhang: Auswertung der Umfrage SSK in den Kantonen betr. Anwendung der „Dumont-Praxis“
1 Aufgrund der Daten, welche der ESTV zur Verfügung stehen, können jedoch Aussagen zur bisherigen Höhe der Unterhaltskosten gemacht werden: Der vollständige Wegfall des Abzuges für Liegenschaftskosten (d.h. inkl. Betriebs- und Verwaltungskosten) würde bei der direkten Bundessteuer einen Mehrertrag von 10 – 11 Prozent des Steueraufkommens der natürlichen Personen ergeben. Angesichts des Aufkommens der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen von 8 – 8,5 Milliarden Franken „kostet“ der Abzug der Liegenschaftskosten (inkl. Betriebs- und Verwaltungskosten) demzufolge ca. 800 – 900 Mio. Franken. Diese Zahl versteht sich brutto, d.h. 70 Prozent davon entfallen auf den Bund und 30 Prozent sind Kantonsanteile. Nimmt man an, dass die Betriebskosten einen Anteil von 20 Prozent ausmachen, bewegen sich die Liegenschaftsunterhaltskosten in der Grössenordnung von 640 – 720 Mio. Franken. Würden bei der direkten Bundessteuer keine Liegenschaftsunterhaltskosten mehr zugelassen, würden Mehreinnahmen in der geschätzten Grössenordnung entstehen. Für die finanziellen Folgen der Aufhebung der Dumont-Praxis lässt sich aber aus diesen Schätzungen nichts ableiten.